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BGH Beschluss v. - 4 StR 292/25

Instanzenzug: Az: 8 KLs 9/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht verkannt hat, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier: des Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. Rn. 32 mwN), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Bei Beachtung der Zäsurwirkung wäre neben einer aus den Einzelfreiheitsstrafen für die zwischen November 2018 und Juni 2020 begangenen Taten zu II.1. bis 3. der hiesigen Urteilsgründe (zwei Jahre und neun Monate, neun Monate und sechs Monate) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe und – bei diesbezüglicher Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – einer Gesamtgeldstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie aus einem weiteren Urteil desselben das Taten von 2018 und 2019 betraf, die Einzelstrafe im Fall II.4. der Urteilsgründe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) isoliert zu verhängen gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vollstreckung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können. Denn der Senat schließt angesichts der im Urteil strafschärfend herangezogenen Zumessungsgesichtspunkte sowie der zu § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB angeführten Erwägung, bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung hätte die dann „insgesamt zu verbüßende Freiheitsstrafe“ das für den Angeklagten größere Strafübel dargestellt, aus, dass die Strafkammer ihr durch § 56 Abs. 2 StGB eingeräumtes Ermessen so ausgeübt hätte.
Quentin     
      
Maatsch     
      
Momsen-Pflanz
      
Marks     
      
Gödicke     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130825B4STR292.25.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-99412