Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 7 KLs 5410 Js 8027/24
Gründe
1Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 42 Jahre alte und nicht vorbestrafte Beschuldigte seit mehreren Jahren an einer bipolar-affektiven Psychose. Am und am (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) betraten Beamte eines Sondereinsatzkommandos der Polizei die Wohnung des psychisch auffälligen und körperlich kräftigen Beschuldigten, nachdem dieser den Einsatz von Waffen angedroht hatte. Im Zuge der Wohnungsdurchsuchungen stellten die Beamten jeweils Waffen und andere verletzungsgeeignete Gegenstände sicher, beim ersten Einsatz zwei Springmesser und einen Schlagring und beim zweiten Einsatz unter anderem einen auf dem Esstisch liegenden Schlagring mit integriertem Springmesser sowie eine Präzisionsschleuder mit 151 Geschosskugeln. In beiden Fällen wurde der Beschuldigte anschließend zur stationären Behandlung in eine psychiatrische Klinik verbracht. Am (Fall II. 3 der Urteilsgründe) fand ein erneuter Polizeieinsatz in der Wohnung des Beschuldigten statt, nachdem es am Vorabend zu einem Streit mit seinem Nachbarn gekommen war und die Mutter des Beschuldigten die Polizei informiert hatte, dass ihr Sohn akut psychotisch sei und sich mit einem Dolch bewaffnet habe. Die Beamten des Sondereinsatzkommandos verschafften sich mit einem Ersatzschlüssel Zutritt zur Wohnung. Beim Öffnen der Wohnungstür fiel dem „ersten“ SEK-Beamten ein vom Beschuldigten über dem Türrahmen angebrachter Dolch mit einer Klingenlänge von 21,5 Zentimetern auf den behelmten Kopf. Der Beamte blieb unverletzt. Der Beschuldigte hatte den Dolch am Vorabend mittels einer am Griff angebrachten Lederschlaufe derart an einem in die Wand eingeschlagenen Nagel mittig über dem Türrahmen angebracht, dass der Dolch beim Öffnen der Tür durch das Türblatt von der Wand weggedrückt wird, sich beim Zurückschwingen von der Wand löst und mit der Klingenspitze voran hinabfällt. Im Zuge der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden zwei in einer Glasvitrine aufgefundene Springmesser sowie eine Machete sichergestellt und der verhaltensauffällige Beschuldigte anschließend in eine psychiatrische Klinik eingeliefert.
3Das Landgericht hat die drei Tatgeschehen jeweils als Besitz verbotener Gegenstände nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, im Fall II. 3 der Urteilsgründe zudem idealkonkurrierend mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in den Begehungsvarianten mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung gewürdigt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Einen Rücktritt vom Versuch hat die Strafkammer verneint, weil ein fehlgeschlagener Versuch vorliege. Sie hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel - sachverständig beraten - auf die Prognose gestützt, bei dem nach § 20 StGB schuldunfähigen Beschuldigten bestehe krankheitsbedingt eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer, mit den Anlasstaten vergleichbarer Straftaten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei.
42. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es danach nicht mehr an. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe tragen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung im Fall II. 3 der Urteilsgründe (a) noch die Gefährlichkeitsprognose (b).
5a) Die Anordnung der Maßregel ist nur zulässig, wenn der Täter allein wegen mangelnder Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann; nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist. Dem steht die rechtliche Einordnung des Rücktritts als Strafaufhebungsgrund nicht entgegen. Denn der Wille, die Tat nicht zur Vollendung gelangen zu lassen oder den Erfolg abzuwenden, nimmt dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit (st. Rspr.; , StV 2025, 386; Beschluss vom - 1 StR 234/22 Rn. 6 mwN; Urteil vom - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135). Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Zurücktretende aufgrund seines Geisteszustands schuldunfähig war, denn die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung kann auch mit natürlichem Vorsatz geschehen (vgl. , StV 2025, 386; Urteil vom - 2 StR 359/23 Rn. 12; Urteil vom - 2 StR 313/70, BGHSt 23, 356, 359).
6Dies vorausgesetzt ist die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe schon deshalb nicht vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschlagen sei, nicht ausreichend belegt. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, oder geht er in seiner Vorstellung von einer solchen Sachlage aus, liegt ein Fehlschlag vor. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. ‒ 4 StR 82/14 Rn. 5; Beschluss vom - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227).
7Den sich daraus ergebenen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, denn sie verhalten sich nicht zu dem insoweit maßgeblichen Vorstellungsbild des Beschuldigten. Entsprechende Darlegungen waren hier aber schon deshalb erforderlich, weil der (unverletzt gebliebene) Beamte und dessen Kollegen den Beschuldigten in der Wohnung antrafen. Dieser machte dabei zwar einen „äußerst verwirrten Eindruck“, indem er bellte, herumschrie, mit nicht anwesenden Personen sprach und sich ungeordnet äußerte. Ein aggressives und gewalttätiges Verhalten des Beschuldigten gegenüber den - seine Wohnung betretenden - Beamten ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Angesichts der Anzahl in der Wohnung aufgefundener Waffen bzw. gefährlicher Gegenstände hätte jedoch erörtert werden müssen, ob und wie weit der Beschuldigte eine Fortsetzung des Angriffs auf die Beamten für möglich hielt. Dies durfte nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs der Beschuldigte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurückgetreten wäre.
8Letzteres wäre für die Bewertung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten von maßgeblicher Bedeutung. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall der Annahme eines Rücktritts zu einer anderen Prognoseentscheidung gekommen wäre, denn diese hat dabei maßgeblich auf die von ihr als Gewalt- und Aggressionsdelikt bewertete Tat vom (Fall II. 3 der Urteilsgründe) abgestellt.
9b) Ungeachtet dessen lassen die Erwägungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose die gebotene Gesamtwürdigung vermissen.
10Danach muss das Tatgericht neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden strafbewehrten Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2024, 305, 306 mwN; Urteil vom - 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374).
11Diesen Anforderungen wird die Prognoseentscheidung nicht gerecht. Das Landgericht stützt seine Annahme der „hohen“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten - unabhängig von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung - auf den in allen drei Fällen festgestellten Besitz verbotener Gegenstände. Zwar kann schon der Besitz von Waffen an sich - wie die Strafkammer zutreffend ausführt - die Besorgnis begründen, dass der Beschuldigte bereit sein könnte, diese auch einzusetzen; dies vor allem dann, wenn er damit droht. Das allein rechtfertigt eine Gefährlichkeitsprognose aber nur nach intensiver Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen eine wirkliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten sprechen könnten (vgl. , NStZ-RR 2011, 240, 241 mwN). Insoweit fehlt es jedoch bereits an näheren Feststellungen, ob der Beschuldigte während der in seiner Wohnung erfolgten SEK-Einsätze Anstalten machte, die zum Teil offen herumliegenden Waffen gegen die Beamten zu verwenden. Zudem hat sich die Strafkammer nicht mit den vorliegenden erörterungsbedürftigen Besonderheiten befasst, dass der 42 Jahre alte Beschuldigte trotz mehrjährig bestehender Grunderkrankung bislang unbestraft ist (vgl. , BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 5) und zwischen den ersten beiden und dem letzten Polizeieinsatz fast zwei Jahre liegen, in denen er nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. , BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 mwN). In diesem Zeitraum hatte sich der Beschuldigte wiederholt Waffen beschafft, ohne diese gegen Personen einzusetzen. Zudem beschränken sich die verfahrensgegenständlichen Geschehnisse räumlich auf seinen Wohnbereich, was ein Indiz gegen eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sein kann.
123. Die Sache bedarf deshalb neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Es sind zudem sämtliche Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B4STR169.25.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-99403