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BFH Urteil v. - VIII 12/65 BStBl 1972 II S. 54

Leitsatz

Ergeht ein Gewerbesteuermeßbescheid wegen des zum Gesamtgut der Eheleute gehörigen Gewerbebetriebs nur gegen einen Ehegatten, so kann der andere Ehegatte hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen. Daß der andere Ehegatte wegen der Gewerbesteuerschuld ggf. persönlich, mit ihm gehörigen Vermögensgegenständen oder mit von ihm verwalteten Mitteln des Gesamtguts haftet, begründet keine eigene Rechtsmittelbefugnis für ihn.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 54
BFHE S. 388 Nr. 103,
LAAAA-98983

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