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BFH Urteil v. - VI R 175/68 BStBl 1972 II S. 41

Leitsatz

Der Senat hält daran fest, daß die Frist für den Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV vom FA nicht verlängert werden kann. Die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung allgemein den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gewährte Fristverlängerung ist hier unbeachtlich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 41
BFHE S. 161 Nr. 103,
BAAAA-98982

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