1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom in der Fassung des AGFGO vom (GVBl 1966, 23) ist dahin zu verstehen, daß die für die Einspruchsentscheidung zuständige Stelle abweichend von § 63 Abs. 1 FGO die Stellung des Beklagten einnehmen soll.
2. Erteilt das FA dem aus einer evangelischen Kirche ausgetretenen Steuerpflichtigen, der sich in der Einkommensteuererklärung für das dem Austritt vorangegangene Jahr noch als "evangelisch" bezeichnet hatte, für dieses Jahr einen Bescheid über Einkommensteuer und Kirchensteuer, in dem an der Stelle eines Kirchensteuerbetrages ein Strich angebracht ist, so handelt es sich in bezug auf die Kirchensteuer um einen Freistellungsbescheid.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 38 BFHE S. 295 Nr. 103, RAAAA-98981
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