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BGH Beschluss v. - 4 StR 279/25

Instanzenzug: LG Essen Az: 65 KLs 35/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in drei Fällen“ unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und einer hierdurch bedingten Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich des von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Erfolges einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen - die heimlich in einer Sammelumkleidekabine gefertigt wurden und männliche Mitglieder einer vom Angeklagten trainierten Jugendfußballmannschaft teils nur in Boxershorts, teils mit freiem Oberkörper zeigten - bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“ bestehen (vgl. , NStZ 2025, 219 Rn. 14).

32. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst, sowie den Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat hat hinsichtlich der übrigen Straftaten die Bezeichnung an den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 1 StGB angepasst und den Tenor betreffend das Konkurrenzverhältnis kürzer gefasst.

43. Die Gesamtstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen in Höhe von je 90 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

54. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140825B4STR279.25.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-99319