Instanzenzug: Az: 2 StR 107/24 Vorlagebeschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/16 KLs 21/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Raubes in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass die „in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen werden. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
21. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
32. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu einer durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl. I, Nr. 109) erforderlichen Neufassung des Schuldspruchs in Fall II.1 der Urteilsgründe, zur Aufhebung des diesen Fall betreffenden Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs sowie zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung.
4a) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Fall II.1 der Urteilsgründe hält am Maßstab des am in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG), auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am auf öffentlichem Verkehrsgrund in F. 27,48 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2,41 Gramm THC sowie 19,8 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3,64 Gramm THC mit sich, um zumindest die Hälfte der Menge gewinnbringend zu veräußern. Der Angeklagte wurde einer Polizeikontrolle unterzogen. Das Marihuana und das Haschisch wurden sichergestellt.
6bb) Dieses Tatgeschehen ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG als Handeltreiben mit Cannabis zu bewerten (vgl. , Rn. 27). Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in Fall II.1 der Urteilsgründe und fasst ihn klarstellend insgesamt neu. Die gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat in Fall II.2 der Urteilsgründe ist ebenso wenig in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 146/14, Rn. 2; vom - 3 StR 567/18, Rn. 2, und vom - 5 StR 400/20, Rn. 17, jew. mwN) wie die Bezeichnung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.3 der Urteilsgründe) als „unerlaubt“ (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79; vom - 4 StR 274/22, Rn. 7, und vom - 6 StR 180/23, Rn. 2, jew. mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7b) Der Einzelstrafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe hat infolge des gegenüber dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 1 KCanG keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
8c) Der Aufhebung unterliegt schließlich die Einziehungsentscheidung. Hat der Angeklagte - wie hier - Cannabis im Besitz, das teilweise zum Handeltreiben und teilweise zum Eigenkonsum bestimmt ist, kann zwar die Gesamtbesitzmenge auch dann eingezogen werden, wenn die Eigenkonsummenge für sich betrachtet die straffreien oder verwaltungsrechtlich erlaubten Besitzmengen wahrt (, Rn. 28 ff.). Die Einziehung erfordert indes im Anschluss an die Bestimmung der Tatobjekte, die in der Entscheidungsformel genau zu bezeichnen sind (vgl. , NStZ-RR 2009, 384), die Ausübung tatrichterlichen Ermessens (, Rn. 43), an der es fehlt. Der Senat kann die Einziehungsentscheidung nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für die Handelsmenge konkretisieren und insoweit von einer Zurückverweisung absehen. Denn das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, welche der einzelnen Teilmengen zum Handel und welche zum Eigenkonsum bestimmt waren.
9d) Die getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen. Zur Einziehungsentscheidung wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR107.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-99315