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EuG Urteil v. - T-557/20

Gesetze: AEUV Art. 263, EUGrdRCh Art. 41, VO (EU) 2018/1725 Art. 3 Nr. 1, VO (EU) 2018/1725 Art. 3 Nr. 13, VO (EU) 2018/1725 Art. 15 Abs. 1 Buchst. d, VO (EU) 2018/1725 Art. 58 Abs. 2

Schutz personenbezogener Daten – Verfahren zur Entschädigung von Anteilseignern und Gläubigern nach der Abwicklung einer Bank – Entscheidung des EDSB, mit der ein Verstoß des SRB gegen seine Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt wird – Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1725 – Begriff ,personenbezogene Daten‘ – Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 – Recht auf Akteneinsicht

Leitsatz

  1. Die überarbeitete Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom , die nach Abschluss der vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) beantragten Überprüfung der Entscheidung des EDSB vom über fünf Beschwerden (Nrn. 2019-947, 2019-998, 2019-999, 2019‑1000 und 2019-1122) erging, wird für nichtig erklärt.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Der EDSB trägt die Kosten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:T:2023:219

Fundstelle(n):
SAAAJ-99301

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