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BFH Urteil v. - II 46/65 BStBl 1972 II S. 30

Leitsatz

1. Werden bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die durch die Umlage für ein Geschäftsjahr nicht verbrauchten Vorschüsse mit dem Vorschuß für das folgende Geschäftsjahr verrechnet, so ist die auf den verrechneten Betrag entfallende Steuer auf die Vorschußzahlung zu erstatten.

2. Zahlungen an einen Garantiefonds (Reservefonds) unterliegen auch dann der Versicherungsteuer aus dem vollen Nennwert, wenn der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beim Ausscheiden des Mitglieds zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 30
BFHE S. 365 Nr. 103,
QAAAA-98977

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