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BGH Beschluss v. - 6 StR 115/25

Instanzenzug: LG Weiden Az: 1 KLs 221 Js 11614/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

32. Die Sachrüge führt zu einer Schuldspruchkorrektur zu Lasten des Angeklagten.

4a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte zusammen mit drei weiteren unbekannten Mittätern die beiden Geschädigten auf ihrem Anwesen, um Geld und Wertsachen an sich zu bringen. Zur Verhinderung erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme fesselten die Täter den Geschädigten unter anderem mit sogenanntem Panzertape, indem sie ihm die Hände auf den Rücken banden und die Arme auf Brusthöhe mehrfach am Rumpf fixierten. Außerdem verschlossen sie seinen Mund mit mehreren Schichten des Klebebandes, bevor sie ihn zu Boden stießen. Hierdurch erlitt der Geschädigte Prellungen und Schmerzen sowie Taubheitsgefühle an den Handgelenken. Auch der Geschädigten wurden mittels des Klebebandes die Hände auf dem Rücken gefesselt und der Mund zugeklebt. Die Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 87.000 Euro.

5b) Das Landgericht hat dieses Geschehen als schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Darüber hinaus hat der Angeklagte hier aber auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllt (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), denn das Klebeband war nach der Art seines Einsatzes geeignet hier erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. , Rn. 4).

6c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs auch auf die Revision des Angeklagten nicht (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 37, 5, 8 f.; vom  – 6 StR 210/24, Rn. 23). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Bartel                                    Fritsche                                    von Schmettau

                      Arnoldi                                     Dietsch

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR115.25.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-99258