1. Teilt das HZA dem Abgabenpflichtigen mit, daß es die Entscheidung über seinen Einspruch gegen einen Abschöpfungsnachforderungsbescheid bis zum Abschluß des Verfahrens betreffend den diesem Bescheid zugrunde liegenden Widerruf der Erstattung in Gestalt der abschöpfungsfreien Einfuhr aussetze, so liegt darin ein zureichender Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO auch dann, wenn die Vollziehung des Widerrufs der Erstattung ausgesetzt ist.
2. Solange danach eine Klage nach § 46 Abs. 1 FGO nicht zulässig ist, ist auch die Erhebung einer solchen Klage innerhalb der in § 46 Abs. 2 FGO vorgesehenen Jahresfrist weder geboten noch zulässig.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 20 BFHE S. 381 Nr. 103, CAAAA-98973
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