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BFH Urteil v. - III B 7/71 BStBl 1972 II S. 17

Gesetze: FGO § 136

Leitsatz

1. Im Falle nicht notwendiger Streitgenossenschaft sind die Kosten dem unterlegenen Streitgenossen und seinem Gegner in sinngemäßer Anwendung des § 136 FGO aufzuerlegen.

2. Bei einer Klageverbindung kann die verhältnismäßige Aufteilung der Kosten durch einen unterschiedlichen Prozeßablauf bis zur Verbindung bei gleichem Streitwert beeinflußt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 17
BFHE S. 126 Nr. 103,
IAAAA-98971

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