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FG München Urteil v. - 4 K 164/25

Gesetze: BayGrStG Art. 3, BayGrStG Art. 8, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, StBerG § 86e, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 64 Abs. 1, FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2

Bayerische Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens ist verfassungsgemäß

Klageerhebung durch Steuerberater in eigener Sache

Leitsatz

1. Die Vorschriften des BayGrStG zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens sind formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar.

3. Auch für ausschließlich in eigener Sache tätige Steuerberater besteht eine Nutzungspflicht des seit dem für Steuerberater eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.

4. Die Versäumung der Klagefrist ist nicht verschuldet, wenn ein Steuerberater eine Klage in eigener Sache zu einem Zeitpunkt, in dem höchstrichterlich noch nicht sicher entschieden war, ob ein in eigener Sache klagender Steuerberater die Klage zwingend in der Form des § 52d FGO erheben muss, nur in Papierform eingereicht hat.

Fundstelle(n):
SAAAJ-99220

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