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FG Bremen Urteil v. - 2 K 55/25

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 5 S. 1, EStG § 62, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Verlängerter Mutterschutz der vollljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Tochter kein Grund für einen Kindergeldanspruch für die Tochter über deren 25. Lebensjahr hinaus

Leitsatz

1. Bringt die volljährige Tochter während ihrer Berufsausbildung ein eigenes Kind zur Welt, wird ihr Mutterschutz infolge einer sofort bei dem Kind erforderlichen Herzoperation verlängert und hat die Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, so kann es dieser verlängerte Mutterschutz nicht rechtfertigen, dass für die Tochter über ihren 25. Geburtstag hinaus weiter ein Kindergeldanspruch besteht.

2. Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auf Zeiten des verlängerten Mutterschutzes über das 25. Lebensjahr der Mutter hinaus kommt nicht in Betracht. Zum einen sind Zeiten des Mutterschutzes nicht mit den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Diensten vergleichbar, zum anderen ist die für eine Analogie erforderliche „planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts” nicht gegeben. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG enthält nach ständiger BFH-Rechtsprechung einen abschließenden Katalog der Verlängerungstatbestände.

Fundstelle(n):
BAAAJ-99217

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