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BFH Urteil v. - V R 73/68 BFHE S. 375 Nr. 103,

Leitsatz

Der Verkauf von Sarg und Sterbewäsche, Einsargung und Überführung der Leiche in das Ausland stellen eine einheitliche sonstige Leistung dar. Für die Ausfuhrlieferung des Sarges und der Sterbewäsche kann Ausfuhrvergütung nicht gewährt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFHE S. 375 Nr. 103,
HAAAA-98967

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