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BGH Beschluss v. - XIII ZB 67/22

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 7 T 51/22vorgehend AG Krefeld Az: 29 XIV(B) 61/22

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung für die Zeit ab dem begehrt, ist begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung kein zulässiger Haftantrag zugrunde. In diesem sind unter anderem die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, ist für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist. Dabei genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen. Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. , juris Rn. 4 mwN).

2Hier fehlt es an den erforderlichen Darlegungen im Haftantrag. In ihm ist lediglich ausgeführt, dass der Asylantrag mit Bescheid vom als unzulässig abgelehnt wurde, dem Betroffenen die Abschiebung angedroht wurde und dass der Bescheid seit vollziehbar sei. Es kann auch nicht deshalb ohne Zweifel von dessen Vollziehbarkeit ausgegangen werden, weil die beteiligte Behörde im Anhörungstermin ihre Angaben dahingehend ergänzt hat, dass gegen den Bescheid keine Klage erhoben wurde, und im Protokoll vermerkt ist, dass sich dies nach Durchsicht der Ausländerakte bestätigt habe. Der Umstand der mangelnden Klageerhebung rechtfertigt nicht den Schluss auf eine wirksame Zustellung des Bescheids vom .

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff                         Tolkmitt                         Picker

            Vogt-Beheim                    Holzinger

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB67.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-99103