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BFH | Anwendungsbereich der Ausnahme vom Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr 2018 im Inland. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ehefrau des Klägers hatte die polnische Staatsangehörigkeit und wohnte im Streitjahr in Polen. Sie erzielte in Polen Lohneinkünfte und Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie. Diese Einkünfte unterlagen der Einkommensbesteuerung in Polen und wurden vom Kläger und seiner Frau entsprechend erklärt. Der Kläger und seine Frau wurden zusammen veranlagt. Das Finanzamt unterwarf alle in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg legte der Kl...