1. Gegen ein Zwischenurteil des Finanzgerichts über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen, Zeugnis abzulegen, ist nicht die Revision, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gegeben.
2. Das Finanzgericht ist nicht befugt, der gegen das Zwischenurteil gerichteten Beschwerde abzuhelfen.
3. Der Angabe und Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht stützen will, bedarf es nicht, wenn schon die Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Mehrheit weit gefaßter Beweisfragen gestellt ist, deren Beantwortung einen Bericht des Zeugen mit einer Vielzahl einzelner Aussagen erfordert.
4. Das Zwischenurteil nach § 387 ZPO bedarf einer Kostenentscheidung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 808 BFHE S. 121 Nr. 103, EAAAA-98955
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