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BVerwG Beschluss v. - 8 B 7.25

Irrevisibilität des Satzungsrechts einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Gesetze: § 5 RAVersorgG BW, § 40 Abs 4 RAVersorgSa BW, § 68 Abs 7 SGB 6

Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 9 S 1576/23 Urteilvorgehend Az: 10 K 1537/20 Urteil

Gründe

1Die Klägerin begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine höhere Altersrente. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Gewährung höherer Rentenleistungen nicht aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) und § 40 Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung verpflichtet. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

2Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels stützt, hat keinen Erfolg.

31. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.

4Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Fragen,

ob die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 40 Abs. 4 der Satzung des Beklagten den gesetzlich und verfassungsrechtlich zu fordernden Ansprüchen genügen,

ob die Renten des Beklagten von den jährlichen Rentensteigerungen (§ 68 Abs. 7 SGB VI) abgekoppelt werden können,

in welchem Umfang der Beklagte im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits beweis- und darlegungsbelastet im Sinne von § 315 BGB analog ist,

ob die anwaltliche Berufsausübung an die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk gekoppelt werden darf,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Damit sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Auslegung von Normen des Bundesrechts oder sonstigen revisiblen Rechts aufgeworfen. Die Klägerin misst der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Beklagten durch das Berufungsgericht zwar unter verschiedenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung bei. Das Satzungsrecht einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört indessen zum Landesrecht, das nicht revisibel ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 10 B 7.15 - juris Rn. 3, vom - 10 B 21.18 - juris Rn. 6 und vom - 8 B 22.22 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die landesrechtliche Bestimmung des § 5 RAVG über die Pflichtmitgliedschaft von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg beim Beklagten. Soweit die Klägerin eine unzureichende Berücksichtigung des § 68 Abs. 7 SGB VI und des Verfassungsrechts durch das Berufungsgericht geltend macht, ist damit keine grundsätzliche Bedeutung dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. 8 B 21.24 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich nach Art einer Berufungsbegründung auf Kritik an der Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof. Sie enthält Ausführungen zum angeblichen Verstoß gegen § 68 Abs. 7 SGB VI und zur von der Klägerin angenommenen Verfassungswidrigkeit der satzungsrechtlichen Regelung und der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten, jedoch keine substantiierte Darlegung, dass der jeweilige bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. 8 B 5.10 - juris Rn. 2).

52. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidende Fragen nicht beantwortet, legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:060825B8B7.25.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-98957