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Neues zu Spinden und Standcontainern im Internationalen Steuerrecht
Die Entscheidung (, NWB TAAAJ-90563) betrifft Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Betriebsstättenbegründung bei Mitbenutzung einer gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeit, die für die Durchführung administrativer Tätigkeiten genutzt wird. Zum einen war zwischen dem klagenden Taxiunternehmer und dem beklagten Finanzamt streitig, ob der Kläger überhaupt eine ausreichende Verfügungsmacht über die Räumlichkeit besaß. Zum anderen ging es um die Frage, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten lediglich um Tätigkeiten vorbereitender Art bzw. um Hilfstätigkeiten handelt, die für DBA-Zwecke nicht betriebsstättenbegründend wirken können.
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I. Sachverhalt und Entscheidung der ersten Instanz
Kläger war ein in Deutschland wohnhafter Taxiunternehmer, der sein Taxiunternehmen in der Schweiz betrieb. Administrative Tätigkeiten (u. a. Vorarbeiten für Buchführung und Steuererklärungen und die Begleichung von Rechnungen) für sein Unternehmen erledigte er in einem Büroraum in einer Schweizer Taxizentrale, zu der er sich mit anderen Taxiunternehmern zusammengeschlossen hatte. In dem Bür...