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Neues zu Spinden und Standcontainern im Internationalen Steuerrecht
BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 47/21
[i]BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 47/21, NWB TAAAJ-90563 Die Betriebsstätte dient im Internationalen Steuerrecht insbesondere als Anknüpfungspunkt für den Besteuerungszugriff auf die ihr zuordenbaren Einkünfte und Vermögenswerte. Entsprechend regelmäßig ist das (Nicht-)Bestehen von Betriebsstätten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung umstritten. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungstätigkeiten und neueren Arbeitsorganisationsformen, wie Shared-Desk-Konzepten oder der Arbeitsausübung in Co-Working-Spaces, besteht Konfliktpotenzial. Die Finanzgerichtsbarkeit erhält daher in steter Regelmäßigkeit Gelegenheit, den Betriebsstättenbegriff weiterzuentwickeln und zu konturieren. In dem hier zu besprechenden Urteilsfall hatte der Erste Senat des BFH sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein in Deutschland wohnhafter Taxiunternehmer, der in einem gemeinschaftlich mit anderen Taxiunternehmern genutzten Büro in einer Schweizer Taxizentrale administrative Tätigkeiten erledigte, dort über eine abkommensrechtliche Betriebsstätte verfügte. Der Streitfall bot dem BFH Gelegenheit, die Bedeutung der Überlassung sog. personenbeschränkter Nutzungsstrukturen zu konturieren sowie zur Klärung der Frage, ob administrative Tätigkeiten, wie sie in jedem Unternehmen anfallen, Haupttätigkeiten darstellen können oder ob sie stets zu den vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten rechnen.
Die für eine „feste Geschäftseinrichtung“ notwendigen Tatbestandsmerkmale der (1.) zeitlichen und (2.) örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie (3.) der Verfügungsmacht des Unternehmers über dieselbe dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehen zueinander jeweils in Wechselwirkung. So beeinflusst beispielsweise die Dauer der Tätigkeitsausübung an einem Ort die Anforderungen, die an die notwendige örtliche Festigkeit zu stellen sind.
Der BFH präzisierte außerdem die Bedeutung des in seinem Urteil v. - I R 47/21, NWB TAAAJ-90563 erstmals erwähnten Merkmals der Überlassung „personenbeschränkter Nutzungsstrukturen“ für die Begründung einer Betriebsstätte in fremden Räumlichkeiten. Eine solche Überlassung kann eine ausreichende Verfügungsmacht indizieren.
Die ausschließliche Ausübung administrativer Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung führt nicht per se dazu, dass diese Geschäftseinrichtung nicht als abkommensrechtliche Betriebsstätte gilt (hier nach Art. 5 Abs. 3 DBA Schweiz). S. 683