Suchen Barrierefrei
RAVPV § 7

Teil 1: Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern

§ 7 Suchfunktion [1]

(1) 1Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

  1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

  2. Vorname;

  3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;

  4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

  5. Berufsbezeichnung;

  6. Fachanwaltsbezeichnung;

  7. Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792

1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2128) mit Wirkung v. .