Teil 1: Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
§ 7 Suchfunktion [1]
(1) 1Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. 2Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
Vorname;
Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
Berufsbezeichnung;
Fachanwaltsbezeichnung;
Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792
1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2128) mit Wirkung v. .