Suchen Barrierefrei
RAVPV § 6

Teil 1: Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis [1]

(1) 1Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792

1Anm. d. Red.: § 6 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 5219) mit Wirkung v. .