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RAVPV § 4

Teil 1: Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern

§ 4 Berichtigungen des Verzeichnisses [1]

(1) 1Stellt die Rechtsanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. 2Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. 3Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Rechtsanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.

(2) Stellt eine andere Rechtsanwaltskammer oder die Bundesrechtsanwaltskammer Umstände fest, die die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines von einer Rechtsanwaltskammer geführten Verzeichnisses nahelegen, unterrichtet sie die für die Führung des Verzeichnisses zuständige Rechtsanwaltskammer hiervon.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-98792

1Anm. d. Red.: § 4 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .