RAVPV § 29
Teil 4: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 29 Löschung des Postfachs
1Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. 2Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung.
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EAAAJ-98792