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RAVPV § 27

Teil 4: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 27 Automatisches Löschen von Nachrichten

1Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. 2Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.

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zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792