RAVPV § 13
Teil 2: Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
§ 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792