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RAVPV § 10

Teil 2: Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses [1]

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

  1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

  2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

  3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

  4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-98792

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .