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Wirtschaftlicher Eigentumsübergang beim Grundstückskauf
In unserer Rubrik „Buchführungsfall des Monats“ werden beispielhafte Geschäftsvorfälle aus der betrieblichen und steuerberatenden Praxis nach den Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 kontiert.
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Das Bilanzsteuerrecht kennt eine vom BGB abweichende Regelung hinsichtlich der Zurechnung von Vermögen, das „wirtschaftliche Eigentum“. Übt ein anderer als der (rechtliche) Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den (rechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut (wirtschaftlich) zuzurechnen.
Aus diesem Grund sind die für die Besteuerung relevanten Wirtschaftsgüter beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren, sofern zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen.
In diesem Buchführungsfall erwirbt eine GmbH im November ein Grundstück; die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch erfolgt erst im Februar des Folgejahres.