Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ortsbestimmungen bei Lieferungen und Leistungen
Für die Ortsbestimmung eines Umsatzes ist zunächst zu prüfen, an welchem Ort der Umsatz als ausgeführt gilt. Hierfür ist zu unterscheiden, ob eine Lieferung/Werklieferung oder eine sonstige Leistung/Werkleistung vorliegt. Der Beitrag gibt anhand praxisnaher Beispiele einen kompakten Überblick über die Regelungen der §§ 3 ff. UStG.
Ortsbestimmung von Lieferungen
Bei den Lieferungen ist zwischen bewegten und unbewegten (ruhenden) Lieferungen zu unterscheiden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob der Gegenstand bewegt werden muss, um dem Leistungsempfänger daran die Verfügungsmacht zu verschaffen. Beim Verkauf von Immobilien handelt es sich grundsätzlich um eine unbewegte Lieferung.
Die bewegte Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung/Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Unbewegte Lieferungen gelten dort als ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Die unbewegte Lieferung gilt in dem Moment als ausgeführt, in dem der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem erworbenen Gegenstand erhält.
Besonderheiten sind bei Lieferungen innerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets zu beachten.
Weitere Sonderre...