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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 13/14

Gesetze: AEUV Art. 45; EStG § 39c Abs. 1; EStG § 39c Abs. 2; EStG § 42d

Zur Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer

Leitsatz

  1. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Identifikationsmerkmale nicht mitteilt, kommt grundsätzlich Steuerklasse VI zur Anwendung.

  2. Darf der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Steuerklasse anwenden, weil noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist unabhängig von einem Verschulden rückwirkend Steuerklasse VI anzuwenden, wenn die Identifikationsnummer nicht binnen drei Monaten nachgereicht wird. § 39c Abs 1 Satz 1 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung.

  3. Das Erfordernis, zur Vermeidung der Steuerklasse VI eine Identifikationsnummer vorzulegen, stellt keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer dar.

Fundstelle(n):
BAAAJ-98728

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