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BFH Urteil v. - VII B 106/69 BStBl 1971 II S. 702

Gesetze: FGO § 150FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3ZPO § 767ZPO § 769

Leitsatz

Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist weder im Beitreibungsverfahren nach der AO noch im finanzgerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach § 150 FGO gegeben. Insoweit scheidet daher auch eine Aussetzung der Vollziehung nach § 769 ZPO oder nach § 69 FGO aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 702
BFHE S. 446 Nr. 102,
WAAAA-98910

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