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BFH Urteil v. - III R 25/24

Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Gesetze: FGO §§ 52a, 52b Abs. 7; FGO §§ 56, 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 162

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet haben, obwohl sie erst am Abend des letzten Tages der Frist die betreffenden Steuererklärungen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) eingereicht haben, ohne das Finanzgericht (FG) hierüber zu informieren.

2 Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2020 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt im Streitjahr einen .betrieb, aus dem er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus der Vermietung diverser Immobilien.

3 Das FA schätzte nach § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen für 2020, weil die Kläger keine Steuererklärungen abgegeben hatten, und veranlagte die Einkommensteuer für 2020 (Kläger und Klägerin) und die Umsatzsteuer 2020 (Kläger) jeweils mit Bescheid vom . Die nicht begründeten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom als unbegründet zurück.

4 Hiergegen richtete sich die am erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger auf die „kurzfristig“ nachzureichenden Steuererklärungen verwiesen, die sie beim FG einreichen würden.

5 Mit richterlicher Verfügung vom setzte das FG den Klägern eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO und zur Begründung der Klage (§ 79b Abs. 1 FGO) jeweils bis zum . Nachdem die Prozessbevollmächtigte trotz Erinnerungen vom 10. und kein Empfangsbekenntnis zurückgeschickt hatte, erklärte sie auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin am , dass sie Probleme mit der DATEV-Schnittstelle habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden; sie habe jedoch das gerichtliche Schreiben mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 FGO „vor geraumer Zeit“ erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Prozessbevollmächtigte das Schreiben vom vier Wochen vor Ablauf der Frist am zur Kenntnis genommen hatte.

6 Das Schreiben mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 FGO wurde der Prozessbevollmächtigten erneut gegen Zustellungsurkunde am zugestellt. Vom gleichen Tag datiert auch das von der Prozessbevollmächtigten zurückgesandte elektronische Empfangsbekenntnis.

7 Am um 18:54 Uhr (Umsatzsteuer) beziehungsweise 19:02 Uhr (Einkommensteuer) übermittelte die Prozessbevollmächtigte die in der Klageschrift angekündigten Steuererklärungen elektronisch an das FA.

8 Auf Nachfrage des erklärte das FA mit Schreiben vom , dass die Steuererklärungen am übermittelt worden seien.

9 Mit Schriftsatz vom teilten die Kläger mit, dass die betreffenden Steuererklärungen, aus welchen das Klagebegehren entnehmbar sei, fristgerecht beim FA eingereicht worden seien.

10 Am forderte das FG die Steuerakten beim FA an. Das FA übersandte am selben Tag die Steuerakten an das FG.

11 Das FG wies die Klage am als unzulässig ab. Die Kläger hätten nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrisst gemäß § 65 Abs. 2 FGO das Klagebegehren bezeichnet. Die Übermittlung der Steuererklärungen an das FA am letzten Tag der Frist sei nicht ausreichend gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Steuererklärungen Bestandteil der Steuerakten beim FA geworden und vom FA an das FG übermittelt worden seien, denn maßgeblich für den Umfang der Steuerakten sei der Beginn der Ausschlussfrist.

12 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom FG zugelassenen Revision.

13 Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidungen des FA vom aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom die Einkommensteuer 2020 auf 0 € sowie die Umsatzsteuer auf - 2.076 € herabzusetzen.

14 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

II.

15 Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für das vorliegende Revisionsverfahren einschließlich der Umsatzsteuer folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH, Teil A, Ergänzende Regelungen unter II.2.a bb und II.2.b ee. Danach entscheidet bei Schätzungen von Einkünften und Umsätzen der für die Einkünfte zuständige Senat (als erstaufnehmender Senat) über die Zulässigkeit einer einheitlich erhobenen Klage.

III.

16 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet haben.

17 1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.

18 2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet haben.

19 a) Der Gegenstand des Klagebegehrens ergab sich weder aus der Klageschrift noch aus den von den Klägern bis zum beim FG eingereichten Unterlagen oder den vom FA angeforderten Einspruchsentscheidungen.

20 aa) Die Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom  - VIII B 20/22, BFH/NV 2023, 739, Rz 22; vom  - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 6, und vom  - IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 5). Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert im Fall der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (, BFH/NV 2015, 696, Rz 3, m.w.N.). Nur so kann dem Zweck des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO Rechnung getragen werden, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12/1061, S. 15). Es sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß reduzierte Sachaufklärung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen würde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. , BFH/NV 2017, 1613, Rz 6, m.w.N.).

21 bb) Aus den vom FG beim FA angeforderten Einspruchsentscheidungen ergab sich, dass es sich um Schätzungsbescheide handelte. Die Kläger hatten mit ihrer Klageschrift weder einen Klageantrag gestellt noch Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Gegenstand ihres Klagebegehrens ergab. Sie hatten lediglich angekündigt, Steuererklärungen beim FG einzureichen; dies genügt zur Bestimmung des Klagebegehrens nicht.

22 b) Die Kläger haben den Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht später innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlussfrist bis zum gegenüber dem FG bezeichnet.

23 aa) Die Ausschlussfristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO war wirksam und ermessensgerecht. Das FG hat die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO insbesondere mit ausreichender Frist durch das mit Zustellungsurkunde vom zugestellte Schreiben gesetzt.

24 (1) Ob eine Ausschlussfrist gesetzt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (z.B. , BFH/NV 2006, 1119, Rz 4). Das FG ist insbesondere in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung im Sinne von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (BFH-Beschlüsse vom  - X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, unter 1.a; vom  - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 19; , BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, unter II.2.c bb).

25 (2) Die Setzung der Ausschlussfrist war formell wirksam. Voraussetzung hierfür ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verfügung vom zuständigen Berufsrichter unterschrieben ist (BFH-Beschlüsse vom  - VII B 97/15, BFH/NV 2016, 764, Rz 6; vom  - VIII B 129/22, BFH/NV 2024, 536, Rz 6) und eine Abschrift förmlich zugestellt wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Wird die richterliche Verfügung über die Ausschlussfrist im Rahmen der elektronischen Aktenführung als elektronisches Dokument erstellt, wie es hier der Fall war, tritt nach § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift des zuständigen Richters (FG-Akte, Bl. 25). Die Zustellung erfolgte jedenfalls wirksam mit Zustellungsurkunde am .

26 (3) Im Streitfall war die Frist von zwei Wochen bis zum ausreichend (vgl. z.B. auch , BFH/NV 1999, 1502, Leitsatz), weil mit dem am zugestellten Schreiben lediglich die mit Verfügung vom zum gesetzte erste Ausschlussfrist erneut bekannt gegeben worden war. Diese Verfügung hatte die Prozessbevollmächtigte, wie sie sie auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin am mitteilte, damals bereits „vor geraumer Zeit“ erhalten und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH präzisiert wurde, mindestens vier Wochen vor Ablauf der Frist zur Kenntnis genommen.

27 bb) Das Klagebegehren wurde gegenüber dem FG nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet. Es ist nicht ausreichend, wenn die Kläger am Abend des letzten Tages der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO Steuererklärungen beim FA einreichen, ohne das FG hiervon in Kenntnis zu setzen.

28 (1) Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren hinaus hat das FG bei der Ermittlung des Klagebegehrens insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (, BFH/NV 2000, 196, unter II.1.a). Des Weiteren sind bei der Auslegung sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (vgl. , BFH/NV 1997, 232, unter 1.). Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des § 71 Abs. 2 FGO. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. , BFH/NV 2022, 903, Rz 18, m.w.N.), und zwar unabhängig von der Form, in der die Akte vom FA geführt wird (, BFH/NV 2019, 837, Rz 15). Zum Inhalt der dem Gericht vorzulegenden Akten gehören die beim FA eingereichten Steuererklärungen. Eine Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO entbindet das FG nicht von der Pflicht, auf die alsbaldige Übersendung der gesamten den Streitfall betreffenden Akten hinzuwirken und deren Inhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Aktenübersendung bezieht sich auch auf später noch eingehende/entstehende Aktenteile, die den Streitfall betreffen (, BFH/NV 2002, 498, unter II.3.b). In Schätzungsfällen ist das FG verpflichtet, zur Bestimmung des Klagebegehrens auf abgegebene, in den vorliegenden Steuerakten enthaltene Steuererklärungen zurückzugreifen oder das FA zu deren Vorlage aufzufordern (vgl. , BFH/NV 2003, 190, Leitsatz). Eine vom FG gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens wird aber nicht gewahrt, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem FA konkretisiert wird (, BFH/NV 1998, 1245, unter II.2.; BFH-Beschlüsse vom  - V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501, 2. Leitsatz; vom  - V B 63/94, BFH/NV 1995, 896, 2. Leitsatz) und der Kläger dem FG nicht innerhalb der Frist mitteilt, dass er die Steuererklärungen beim FA eingereicht hat (, BFH/NV 2002, 498, unter II.3.a; vom  - XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245, unter II.2.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen darf, dass das FA die Steuererklärungen als Bestandteil der dem FG vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem FG übersendet (, BFH/NV 2000, 972, unter II.3.b).

29 (2) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Bezeichnung des Klagebegehrens gegenüber dem FG erst nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist erfolgte.

30 (a) Die Kläger haben weder mit ihrer Klage noch mit späteren Schriftsätzen fristgemäß Unterlagen beim FG eingereicht oder substantiiert zum Klagebegehren vorgetragen. Insbesondere haben sie es unterlassen, das FG innerhalb der Ausschlussfrist über die Einreichung der Steuererklärungen beim FA zu informieren.

31 Zwar enthielten die vom FG zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am beim FA angeforderten Steuerakten zu dem Zeitpunkt der Übersendung bereits die von den Klägern eingereichten Steuererklärungen für das Streitjahr 2020. Das FG hat bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage aber zutreffend darauf abgestellt, dass diese Steuererklärungen nicht mehr zur Bestimmung des Klagebegehrens herangezogen werden konnten, weil die Kläger das FG nicht innerhalb der Ausschlussfrist über die Einreichung ihrer Steuererklärung beim FA informiert haben und sie ihre Steuererklärungen dem FA erst am letzten Tag der Frist um 18:54 Uhr (Umsatzsteuer) beziehungsweise 19:02 Uhr (Einkommensteuer) übermittelt hatten. Die Kläger durften auch nicht davon ausgehen, dass das FA die Erklärungen noch am selben Tag —und damit innerhalb der Ausschlussfrist— an das FG weiterleiten würde. Wer seine Steuererklärung so spät beim FA einreicht, dass das FG im normalen Geschäftsgang vor Fristablauf keinen Zugriff auf die eingereichten Unterlagen erlangen kann, hat die Folgen der Präklusion zu tragen, wenn er das FG nicht innerhalb der Ausschlussfrist auf die der Bezeichnung des Klagebegehrens dienende Abgabe dieser Steuererklärung hinweist.

32 (b) Aus der Tatsache, dass ein Teil der Akten des FA bereits elektronisch geführt worden ist, ergeben sich für den Streitfall keine Besonderheiten. Die Vorschrift des § 52a FGO gilt nicht für Behördenakten, Rechtsgrundlage für deren Übermittlung an das FG ist § 71 Abs. 2 FGO (Trossen, juris - Die Monatszeitschrift 2024, 78, 83, unter D.). Im Zeitpunkt der Einreichung der hier zu beurteilenden Steuererklärungen fand keine automatische Übermittlung von Akten zwischen FA und FG statt. Das FA hatte vielmehr im Einzelfall zu prüfen, was an das FG übersandt werden soll, da das FA auch gegenüber dem FG das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu wahren hat (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 71 FGO Rz 4).

33 § 52b Abs. 7 FGO, der erst durch Art. 31 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom (BGBl. 2024 I Nr. 234) mit Wirkung zum eingeführt wurde, und die auf dieser Vorschrift beruhende Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren vom (BGBl. 2025 I Nr. 125) galten bei Ablauf der Ausschlussfrist am noch nicht.

34 c) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO haben die Kläger weder beantragt noch war sie von Amts wegen zu gewähren, weil sich keine Gründe für eine Wiedereinsetzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus den Akten ergaben.

35 d) Die Klage war unheilbar unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom  - IX B 61/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 11; vom  - X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 24; vom  - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 20, und vom  - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 20). Das spätere Vorbringen der Kläger, insbesondere die Abgabe der Steuererklärungen und die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, kann nicht zur Bestimmung ihres Klagebegehrens herangezogen werden. Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nur auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom  - III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, Rz 7; BFH-Beschlüsse vom  - IX B 66/17, BFH/NV 2018, 216, Rz 9, und vom  - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 20). Anders als nach § 79b Abs. 3 FGO liegt es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es Ergänzungen der Angaben zu den Muss-Erfordernissen noch berücksichtigt oder zurückweist, wenn diese erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO nicht gewährt werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

36 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR25.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-98563