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BFH Beschluss v. - I S 1/24

Gegenstandslose Entscheidung I S 1/24 - Keine Gehörsverletzung bei abweichender Würdigung klägerischen Vorbringens

Leitsatz

1. NV: Wenn eine Einlassung des Klägers in die Entscheidung einbezogen, ihr Inhalt aber anders als von diesem verstanden wird, liegt keine Gehörsverletzung vor.

2. NV: Mit am veröffentlichtem Beschluss vom  - 1 BvR 1718/24 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und das sowie den über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das FG Nürnberg zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Der über die Anhörungsrüge wurde damit gegenstandslos.

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1

Tatbestand

I.

1 Mit Beschluss vom  - I B 28/23 hat der erkennende Senat die auf einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) als unbegründet zurückgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, mit der er geltend macht, der Senat habe in seinem vorgenannten Beschluss nicht in Erwägung gezogen, dass die Prozessbevollmächtigte bei der Klageerhebung vor dem FG von einer formgerechten schriftlich (per Post) erhobenen Klage ausgegangen sei, weil ihr Hinweis auf den seinerzeit fehlenden Registrierungsbrief lediglich bedeute, dass sie von einer Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erst ab Zugang dieses Briefes ausgegangen sei.

3 Der Kläger beantragt, den Senatsbeschluss vom  - I B 28/23 aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

Gründe

II.

4 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 FGO).

5 1. Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. , Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Das Gericht ist nach Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, sich mit jedwedem Vorbringen des Beteiligten in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG-Beschlüsse vom  - 2 BvR 578/69, BVerfGE 28, 378; vom  - 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101; vom  - 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364 und vom  - 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Dies bedeutet, dass im Einzelfall eine richterliche Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift eines Beteiligten auseinandersetzen kann. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (, BVerfGE 54, 43); der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt deshalb auch nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (z.B. , BFH/NV 2023, 1219).

7 2. Nach diesen Maßstäben liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.

8 a) Soweit der Kläger ausführt, der Senat habe im angefochtenen Beschluss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Einreichung der Klage tatsächlich von einer aktiven Nutzungspflicht des beSt ab Zustellung des Registrierungsbriefs ausgegangen sei und mit Übersendung der Klageschrift auf den fehlenden Registrierungsbrief hingewiesen habe, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb auch nicht in Erwägung gezogen, dass die Prozessbevollmächtigte von einer formgerechten Klage ausgegangen sei, ist dies unzutreffend. Der Senat hat diese Einlassungen verwertet, sie aber nicht so verstehen können, dass die Prozessbevollmächtigte zweifelsfrei von einer formgerecht per Post eingereichten Klage ausgegangen wäre. Er ist vielmehr —im Ergebnis mit dem FG— davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigte bereits bei der Klageerhebung über das mögliche Erfordernis der Einreichung der Klageschrift in elektronischer Form orientiert gewesen ist. Dies hat er aus der klägerischen Einlassung bei Klageerhebung vor dem FG gefolgert, wonach der Registrierungsbrief für das beSt erst in den Kalenderwochen neun oder zehn zu erwarten und der Prozessbevollmächtigten zuvor eine elektronische Klageerhebung nicht möglich sei. Der Senat hat dies erkennbar so verstanden, dass erst mit dem Eingang des Registrierungsbriefs für die Prozessbevollmächtigte die technische Möglichkeit einer elektronischen Klageeinreichung bestanden hat, ohne dass sich daraus aber ergäbe, dass alle vorherigen Prozesshandlungen automatisch formgerecht wären. In dieser —aus Sicht des Senats naheliegenden— Würdigung liegt keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG.

9 b) Es kommt hinzu, dass der Senat seinen Beschluss auch noch auf weitere Erwägungen gestützt hat, wonach ein etwaiger Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO weder rechtserheblich gewesen wäre noch eine Wiedereinsetzung des Klägers in die abgelaufene Klagefrist in Betracht kam, weil seine Prozessbevollmächtigte die Registrierung ihres beSt über die sogenannte fast lane auch nach dem ausdrücklichen Hinweis auf § 52d FGO in der Einspruchsentscheidung unterlassen hat.

10 3. Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

11 4. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.280624.IS1.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-98562