Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags: Darlegungsanforderungen
Leitsatz
NV: Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.
Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227;
Instanzenzug: , 9 K 263/21 und 9 K 56/22
Tatbestand
I.
1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben nach ihrem am verstorbenen Vater (V). Die Einkommensteuerbescheide für alle Streitjahre waren noch gegenüber V ergangen. Die Kläger führten die Klageverfahren fort.
2 Das Finanzgericht (FG) bestimmte in allen drei Verfahren Termine zur mündlichen Verhandlung auf den , 10:00 Uhr. Die Ladungen wurden Ende September 2024 zugestellt.
3 Mit Telefaxschreiben vom beantragte der Kläger, der das Verfahren zuvor für die Erbengemeinschaft geführt hatte, die Verlegung des Termins. Er sei mit diesem Tage nicht mehr durch die Erbengemeinschaft mandatiert, so dass beide Kläger sich künftig selbst verträten. Zudem sei die Klägerin überraschend erkrankt und könne nicht am Termin teilnehmen. Der Vorsitzende lehnte die Verlegung der Termine ab. Gründe in der Person des Klägers seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ebenso die behauptete überraschende Erkrankung der Klägerin, die zudem keinen eigenen Antrag gestellt habe. Die Geschäftsstelle teilte dies dem Kläger telefonisch mit.
4 In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am erklärte der Kläger, sein Telefaxgerät sei defekt, und die Klägerin habe ihre Erkrankung per E-Mail dem Gericht mitgeteilt. Der Vorsitzende informierte den Kläger darüber, dass der Senat über etwa noch eingehende Anträge der Klägerin auf Verlegung des Termins im Rahmen der mündlichen Verhandlung entscheiden werde. Eine E-Mail der Klägerin an das FG ist nicht aktenkundig. Am , 15:01 Uhr gingen von dem Telefaxgerät des Klägers unter einem Briefkopf der Klägerin weitere Terminverlegungsanträge ein, denen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom bis zum in der Ausfertigung für den Arbeitgeber ohne Diagnoseschlüssel beigefügt war. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger, nicht jedoch die Klägerin anwesend.
5 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger (soweit es die Klägerin betrifft, ist das FG von denselben sinngemäßen Anträgen ausgegangen)
- in dem Verfahren 9 K 280/21 (X B 12/25, Einkommensteuer 2016 und 2017) die Änderung der bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 173 der Abgabenordnung (AO) in der Weise, dass die Renten des V aus Österreich und Griechenland lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung der Steuer einbezogen werden,
- in dem Verfahren 9 K 263/21 (X B 13/25, Einkommensteuer 2018) die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Bankgebühren und griechische Steuer) bei den im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung der Steuer einbezogenen ausländischen Renten, ferner verschiedener außergewöhnlicher Belastungen sowie einer Ermäßigung für Handwerkerleistungen und
- in dem Verfahren 9 K 56/22 (X B 14/25, Einkommensteuer 2019) die Einbeziehung der ausländischen Renten in die Berechnung der Steuer lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts, ferner die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Bankgebühren und griechische Steuer) bei diesen Renten sowie verschiedener außergewöhnlicher Belastungen.
6 Das FG hat die Klagen abgewiesen. Soweit es die Verlegungsanträge der Klägerin betrifft, hat es sinngemäß ausgeführt, es sei befugt gewesen, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin durchzuführen. Die am , 15:01 Uhr, eingegangenen Terminverlegungsanträge hätten dem Senat erst vor der Verhandlung am vorgelegen und seien Anträge „in letzter Minute“ gewesen. Es sei keine Zeit geblieben, die Klägerin zur Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Terminverlegung aufzufordern. In den Anträgen hätten die Kläger die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin weder substantiiert geschildert noch glaubhaft gemacht.
7 In der Sache hat das FG ausgeführt
- in dem Verfahren 9 K 280/21 (X B 12/25), dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des V und eine Berichtigung nach § 129 AO mangels mechanischen Versehens nicht möglich sei;
- in dem Verfahren 9 K 263/21 (X B 13/25), dass die ausländischen Renten tatsächlich zutreffend nur nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Steuerberechnung eingegangen seien, im Falle der griechischen Rente sogar mit einem etwas zu niedrigen Betrag (Verböserungsverbot); Werbungskosten seien nicht nachgewiesen (Bankgebühren) oder nicht berücksichtigungsfähig (griechische Steuern); die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Positionen seien größtenteils nicht anzuerkennen, der allein anzuerkennende Betrag (Krankheitskosten) wirke sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 1, 3 EStG steuerlich nicht aus; ein Dienstleistungsanteil bei den Handwerkerleistungen sei in der Rechnung nicht ausgewiesen und nicht feststellbar;
- in dem Verfahren 9 K 56/22 (X B 14/25), dass die ausländischen Renten wegen des Verböserungsverbots mit den bisherigen, eigentlich zu niedrigen Beträgen in die Steuerberechnung einzubeziehen seien; Werbungskosten seien nicht nachgewiesen (Bankgebühren) oder nicht berücksichtigungsfähig (griechische Steuern); die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Positionen seien nicht anzuerkennen.
8 Mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger in allen drei Verfahren geltend, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihre ärztlich nachgewiesene Krankheit nicht übergehen und in deren Abwesenheit nicht verhandeln dürfen. Es habe ihr auch nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Krankheit darzustellen und zu erläutern. Auf Nachfrage hätte das FG erfahren, dass eine monatelange, jeweils „Wochenanwendung“ erforderliche Behandlung nötig gewesen sei, die sie auch wahrgenommen habe. Das sei kein einfaches Krankheitsbild gewesen.
9 Ferner rügen die Kläger ebenfalls in allen drei Verfahren, dass bereits dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) von Beginn an ein ordnungsgemäßer und in deutscher Sprache abgefasster österreichischer Rentennachweis vorgelegen habe, er den Rentennachweis in griechischer Sprache vorgelegt und mehrfach den Antrag gestellt habe, die entscheidenden Daten der Rente über ein EU-Amtshilfeersuchen bestätigen zu lassen. In dem Verfahren X B 12/25 meinen sie, es sei eine ganz unsinnige Vorstellung, dass eine Rente im Zeitablauf ihren Charakter ändern könne. In dem Verfahren X B 13/25 tragen sie vor, dass beide Auslandsrenten tatsächlich nicht den Vorgaben der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend behandelt, sondern der vollen deutschen Steuerberechnung ohne Anwendung von § 32b EStG zugeführt worden seien. In dem Verfahren X B 14/25 führen sie aus, das FA habe zwar kurz vor der mündlichen Verhandlung noch einen neuen Bescheid vorgelegt, aber § 32b EStG nicht korrekt angewandt.
10 In dem Verfahren X B 13/25 tragen die Kläger weiter vor, es seien auch die ausländischen Werbungskosten zu berücksichtigen, denn die griechischen Steuern seien nachgewiesen und ohne Banküberweisungen unmöglich. Die außergewöhnlichen Belastungen seien anzusetzen. Die Handwerkerleistungen seien anzuerkennen, da die Arbeit (Austausch eines Brauchwasserspeichers) jemand erledigt haben müsse, Dienstleistungen also zwingend erbracht worden seien. In dem Verfahren X B 14/25 schließlich entspricht das Vorbringen der Kläger zu den ausländischen Werbungskosten und den außergewöhnlichen Belastungen demjenigen im Verfahren X B 13/25.
11 Das FA tritt den Beschwerden entgegen.
Gründe
II.
12 Die wegen teilweise identischen Sachverhalts und Beschwerdevorbringens gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind bei teils unzulässigen Rügen insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
13 1. Die in allen Verfahren erhobene Rüge, das FG habe rechtliches Gehör nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt, weil es trotz Erkrankung der Klägerin die mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist unzulässig, da die Kläger entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des Verfahrensmangels nicht dargelegt haben.
14 a) Einem Verfahrensbeteiligten wird der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht sowie auf Verlangen auch glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung —ZPO—).
15 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Allerdings muss die Erkrankung so schwer sein, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, m.w.N.; , BFH/NV 2023, 859, Rz 4, 6). Erst die auf der Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ist ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht die Krankheit an sich. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt deshalb nicht, die Verhinderung glaubhaft zu machen (vgl. zu der grundsätzlichen Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit Senatsbeschluss vom - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 18). Anders kann es sich verhalten, wenn sich der Bescheinigung etwa wegen des Diagnoseschlüssels entnehmen lässt, dass die Erkrankung nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zur Verhandlungsunfähigkeit geführt hat.
16 bb) Für die prozessuale Behandlung eines Verlegungsantrags ist zwischen der Geltendmachung und der Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe zu unterscheiden.
17 (1) Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Existenz eines erheblichen Grundes tatbestandliche Voraussetzung der Terminverlegung. Damit obliegt es dem betreffenden Antragsteller, diesen Grund auch rechtzeitig geltend zu machen. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellt. Geht ein Terminverlegungsantrag ohne eine solche Sachverhaltsschilderung ein, kann das Gericht allerdings nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet sein, insbesondere den nicht fachkundig vertretenen Antragsteller darauf hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag durch Angabe des erheblichen Grundes zu ergänzen. § 76 Abs. 2 FGO konkretisiert den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom - X B 11/06, BFH/NV 2007, 209, unter 3.a; , BFH/NV 2020, 1273, Rz 18). Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist das verfahrensfehlerhaft.
18 (2) Ist rechtzeitig ein erheblicher Grund für die Terminverlegung geltend gemacht, kann das FG nach § 227 Abs. 2 ZPO den betreffenden Antragsteller auffordern, diesen auch glaubhaft zu machen. Dazu ist es aber nicht unbedingt verpflichtet. Vielmehr kann es den Sachverhaltsangaben Glauben schenken, ohne dass zusätzlich Mittel der Glaubhaftmachung vorgetragen worden wären. Verzichtet das FG auf die Aufforderung, muss darin kein Verfahrensmangel liegen. Verfahrensfehlerhaft wäre es in diesem Falle jedoch, den Termin nicht zu verlegen und die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des betreffenden Antragstellers durchzuführen.
19 (3) Wird wegen einer Erkrankung, die nicht näher benannt ist und deshalb auch nicht erkennen lässt, ob sie zu Verhandlungsunfähigkeit führt, ein Antrag auf Terminverlegung gestellt, ist nach diesen Grundsätzen ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern schon nicht geltend gemacht, denn es ist noch nicht einmal ein Sachverhalt vorgetragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, die Terminverlegung rechtfertigt.
20 cc) Schließlich differenziert die Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag und insbesondere an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds nach dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags. Bei rechtzeitigem Antrag darf das FG ohne eine Aufforderung der Kläger zur Ergänzung des Vortrags oder zur Glaubhaftmachung nicht davon ausgehen, dass ein erheblicher Grund für die Terminverlegung nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht ist (, BFH/NV 2023, 859, Rz 5, 7). Bei kurzfristigen Terminverlegungsanträgen steigt hingegen die Eigenverantwortung für Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe. Wer am Vortag einen Antrag stellt, trägt das Risiko, wenn er für Rückfragen nicht erreichbar ist. Wird der Terminverlegungsantrag „in letzter Minute“ gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für Rückfragen bleibt, müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zu alldem im Einzelnen Senatsbeschluss vom - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13 f., m.w.N.; , BFH/NV 2023, 859, Rz 5 f.).
21 b) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
22 aa) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Es sind diejenigen Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Insoweit ist die unmittelbar nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechend anzuwenden, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können (vgl. Senatsbeschluss vom - X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, Rz 34; BFH-Beschlüsse vom - IX B 86/17, BFH/NV 2018, 218, und vom - V B 1/24, BFH/NV 2025, 1048).
23 bb) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt zusätzlich voraus, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Auch dies ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist hingegen ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Die Rechtsprechung differenziert indes für die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör danach, ob die Gehörsverletzung das Gesamtergebnis des Verfahrens oder nur einzelne Feststellungen betrifft.
24 (1) Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, bedarf es keiner Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Wenn trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das FG hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29 f., m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom - VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7, und vom - VIII B 21/24, BFH/NV 2025, 532, Rz 19).
25 (2) Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung für die getroffene Entscheidung nach § 119 Nr. 3 FGO gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß —wie zum Beispiel bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags und darauf beruhend verfahrensfehlerhafter Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger— auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Sie gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c; Senatsbeschluss vom - X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, Rz 25). In diesem Fall muss der Beschwerdeführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. , BFH/NV 2025, 522, Rz 11). Zu diesen Fällen gehört auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (, BFH/NV 2025, 391, Rz 21).
26 cc) Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 FGO dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge nach Maßgabe von II.1.b bb (2) darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.
27 Hierin liegt kein Widerspruch zu dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) und der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung. Die oben unter II.1.b bb (1) beschriebene strikte Kausalitätsvermutung setzt gerade voraus, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, obwohl es dem Verlegungsantrag hätte stattgeben müssen. In dieser Konstellation muss in der Beschwerde nicht ausgeführt werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre. Die Gehörsverletzung besteht in der Durchführung der Verhandlung und erfasst das gesamte Verfahren.
28 Der Hinweis darauf, dass der in dem Terminverlegungsantrag mitgeteilte Sachverhalt noch keinen erheblichen Grund für die Terminverlegung darstellt, dient hingegen der Ermittlung, ob dem Verlegungsantrag stattzugeben ist. Das steht in diesen Stadium vor Beantwortung des Hinweises noch keineswegs fest. Damit steht auch nicht fest, ob es verfahrensfehlerhaft wäre, die Verlegung abzulehnen und die mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Gegenstand des unterbliebenen Hinweises betrifft mithin einen einzelnen Sachverhaltsaspekt im Rahmen einer Vorfrage und gerade nicht das gesamte Verfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, was er auf den Hinweis hin zu diesem konkreten Punkt noch vorgetragen hätte. Das bedeutet, dass die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerde einen erheblichen Grund für die Terminverlegung hätten darlegen müssen (ähnlich auch , BFH/NV 2004, 59).
29 c) Nach diesen Maßstäben ist der gerügte Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung nicht dargestellt, worin die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin bestanden haben soll. Die dem Verlegungsantrag beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin belegt eine Verhandlungsunfähigkeit nicht, und es ist auch anderweit keine aktenkundig.
30 aa) Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Terminverlegungsantrag vom auch als Antrag der Klägerin zu betrachten ist, ebenso wenig, ob der Antrag vom ein Antrag „in letzter Minute“ war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, der, allerdings nicht tragend, einen Antrag um 15:08 Uhr am Vortag als „vor Dienstschluss“ bezeichnet hat) und daher die Kläger gehalten waren, von sich aus näher vorzutragen.
31 Geht man davon aus, dass der Terminverlegungsantrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass das FG nach § 76 Abs. 2 FGO zu einer Ergänzung des Vortrags hätte auffordern können, geht man weiter davon aus, dass es dazu auch verpflichtet gewesen wäre, was beides offenbleiben kann, haben die Kläger doch bis heute keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen.
32 (1) Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag, die Klägerin sei erkrankt oder erkrankt gewesen. Inwiefern sie an der Verhandlung gehindert gewesen sein will, teilen sie nicht mit. Die Aussage, es habe eine ärztlich nachgewiesene Krankheit vorgelegen, geht an dem Erfordernis vorbei, die Verhandlungsunfähigkeit darzulegen.
33 (2) Allenfalls ließe sich die Angabe, es sei eine monatelange, jeweils „Wochenanwendung“ erforderliche Behandlung notwendig gewesen, als geringgradige Konkretisierung bezeichnen. Zur Verhandlungsfähigkeit trifft die Beschwerdebegründung jedoch auch keine Aussage. Vielmehr läuft dieser Vortrag noch auf einen Widerspruch hinaus. Dem FG hatten die Kläger erklärt, die Klägerin sei überraschend erkrankt. Falls aber eine monatelange Behandlung erforderlich war, dürfte die Klägerin von ihrer Erkrankung schon längerfristig als ein oder zwei Tage vor der Verhandlung gewusst haben. Dann war die Erkrankung nicht überraschend. Falls eine Krankheit mit einer monatelangen Behandlungsbedürftigkeit erst kurz vor dem Termin aufgetaucht sein sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum eine auf die Dauer angelegte Behandlung die Klägerin, die nicht nach einem sofort beginnenden monatelangen Krankenhausaufenthalt verlangt hätte, an der Wahrnehmung des Termins gehindert haben sollte. Zu alldem hätte in der Beschwerde vorgetragen werden müssen und ist nichts vorgetragen.
34 (3) Es verhält sich insofern entscheidend anders als in dem Sachverhalt, der dem (BFH/NV 2023, 859, vgl. dort Rz 7) zugrunde lag, als dort dem FG bereits eine konkrete und in sich schlüssige Schilderung der mit der Erkrankung verbundenen Beeinträchtigungen vorgelegt worden war, die auf eine Verhandlungsunfähigkeit hindeutete. Dergleichen fehlt im Streitfall.
35 bb) Nach alldem kann dahinstehen, ob eine Verhinderung der Klägerin ein Grund für die Verlegung des Termins auch in Ansehung des Klägers gewesen wäre.
36 2. Welchen Zulassungsgrund die Kläger mit ihren in allen drei Verfahren erscheinenden Ausführungen zu der Vorlage der formellen Rentennachweise geltend machen möchten, haben sie nicht näher erläutert. Die in Betracht kommenden Rügen bleiben jedenfalls ohne Erfolg.
37 a) Falls die Kläger mit ihrem Hinweis, die formellen Rentennachweise hätten vorgelegen, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten rügen möchten, ist die Rüge unschlüssig und deshalb unzulässig. Die ausländischen Renten sind offenbar berücksichtigt worden. Mit welchem Besteuerungsanteil sie anzusetzen sind, ergibt sich aus den Bescheinigungen ohnehin nicht.
38 b) Soweit der Kläger rügt, er habe mehrfach den Antrag gestellt, durch EU-Amtshilfeersuchen bei beiden ausländischen Rententrägern sowohl die vorgelegte Rentenbestätigung als auch die Rentenart formell und inhaltlich bestätigen zu lassen, macht er möglicherweise einen Sachaufklärungsmangel geltend. Auch diese Rüge ist unzulässig.
39 aa) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (, BFH/NV 2025, 1060, Rz 3, m.w.N.).
40 bb) Diesen Anforderungen entgegen haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung schon nicht dargestellt, welche konkreten Informationen das begehrte Amtshilfeersuchen hätte ergeben sollen, die durch die Rentenbescheinigungen nicht bereits vorlagen. Falls es ihnen darum gegangen sein sollte, eine Rechtsauffassung zu der korrekten steuerlichen Behandlung zu erhalten, kann dies nicht Gegenstand der Sachaufklärung sein. Die Kläger haben auch nicht dargestellt, welche Information in welcher Weise zu einem anderen Urteilsspruch hätte führen sollen.
41 In dem Verfahren X B 12/25 geht die Rüge im Übrigen schon im Ansatz fehl, weil das FG die Klage mangels Änderungsvorschrift abgewiesen hat, nicht hingegen aufgrund materiell-rechtlicher Erwägungen zu der Besteuerung der beiden Renten.
42 c) Wenn die Kläger meinen, die Entscheidungen widersprächen hinsichtlich der Berücksichtigung der Auslandsrenten Tatsachen, Fakten, Beweisen sowie Recht und Gesetz, rügen sie damit möglicherweise qualifizierte Rechtsanwendungsfehler. Ein solcher Fehler ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom - X B 72/23, BFH/NV 2025, 387, Rz 29). Diese Rüge ist in allen drei Verfahren jedenfalls unbegründet.
43 aa) Soweit es das Verfahren X B 12/25 betrifft, kann dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn das FG eine Änderung des Rechtscharakters der Renten angenommen hätte, ohne dass das Rentenverhältnis selbst oder die dafür maßgebende Rechtslage sich geändert hätte. Dies ist nicht geschehen. Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine Änderungsvorschrift für die Korrektur der zwar fehlerhaften, aber bestandskräftigen Festsetzung fehle (s. oben unter II.2.b bb am Ende). Das FG hat nicht behauptet, diese Festsetzung sei materiell-rechtlich zutreffend. Es kann durchaus, anders als die Kläger wohl meinen, nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu unterschiedlicher rechtlicher Behandlung vergleichbarer Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen kommen.
44 bb) In dem Verfahren X B 13/25 ist die Rüge gleichfalls zumindest unbegründet. Es kann wiederum dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die ausländischen Renten tatsächlich vollen Umfangs besteuert worden wären, das FG jedoch behauptet hätte, sie seien nur im Wege des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung einbezogen worden. Gegenstand der Klage war nach § 44 Abs. 2 FGO der Einkommensteuerbescheid in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom gefunden hat.
45 Darin hatte das FA die Steuer von 294 € auf 274 € herabgesetzt. Die steuerpflichtigen Teile nicht näher benannter Leibrenten waren Teil der Bemessungsgrundlage. Für den Steuersatz hatte das FA einen Betrag von 1.179 € (ebenfalls Teile der entsprechenden Einkünfte) im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung einbezogen, nämlich einen Teilbetrag von 312 € aus der griechischen Rente und einen Teilbetrag von 867 € aus der österreichischen Rente. Teil der Bemessungsgrundlage waren diese beiden Positionen aber gerade nicht. Folgerichtig war dieser Punkt auch schon nicht Gegenstand der Klageanträge.
46 cc) Unbegründet ist die Rüge schließlich auch für das Verfahren X B 14/25. Den Klägern ist zwar insoweit recht zu geben, als ein Teil der griechischen Rente nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung, sondern in die Bemessungsgrundlage der letzten Einkommensteuerfestsetzung eingegangen ist. Sollte dies fehlerhaft sein, wirkt es sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.
47 (1) Mit der Einspruchsentscheidung vom hatte das FA die Steuer von 34 € auf 386 € hochgesetzt. Wie im Jahre 2018 waren die steuerpflichtigen Teile nicht näher benannter Leibrenten Teil der Bemessungsgrundlage. Ebenso war es aber auch mit einem Teilbetrag von 312 € aus der griechischen Rente verfahren. Einen Teilbetrag von 900 € aus der österreichischen Rente hatte das FA hingegen im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen.
48 (2) Nach Aktenlage ist dieser Bescheid nie geändert worden. Die Kläger tragen zwar vor, das FA habe noch kurz vor der mündlichen Verhandlung einen Änderungsbescheid erlassen. Ein solcher Bescheid ist jedoch nicht aktenkundig. Das FG erwähnt in seinem Urteil auch nicht, dass die Festsetzung während des Klageverfahrens noch geändert worden wäre, sondern nennt auch in dem als sinngemäß wiedergegebenen Antrag der in der Verhandlung nicht anwesenden Klägerin als letzten Bescheid die Einspruchsentscheidung vom . Dies entspricht dem Stand der Akten.
49 Die Kläger meinen möglicherweise eine Probeberechnung, die das FA mit Schriftsatz vom auf telefonisches Ersuchen des FG übermittelt hatte. Darin hatte es neben der österreichischen auch die griechische Rente aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen und denjenigen Anteil der beiden Renten, den es für korrekt hielt (insgesamt 1.354 €), im Wege des Progressionsvorbehalts in die Steuerberechnung einbezogen. Nach dieser Berechnung wäre eine Steuer von 395 € festzusetzen gewesen.
50 (3) Dem FG-Urteil ist nicht deutlich zu entnehmen, ob es diesen Sachverhalt erfasst hat. Das FG führt zunächst aus, die griechische Rente sei von der Bemessungsgrundlage auszunehmen und nach §§ 32a, 32b EStG in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes einzubeziehen. Anschließend erörtert es die Höhe des steuerpflichtigen und anzusetzenden Rentenanteils. Das FG erwähnt nicht, dass der angefochtene Bescheid die griechische Rente tatsächlich nicht nur über den Progressionsvorbehalt einbezogen, sondern besteuert hatte. Wenn aber die Änderung, die die Kläger begehrten, zu einer unzulässigen Verböserung geführt hätte, ist die Begründung womöglich missverständlich, das Ergebnis aber zutreffend. Dann liegt auch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor.
51 3. Mit den weiteren Rügen in den Verfahren X B 13/25 und X B 14/24 beanstanden die Kläger, die Entscheidung des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Das stellt für sich genommen nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich keinen Zulassungsgrund dar. Dass dem FG insoweit qualifizierte Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wären, haben die Kläger größtenteils schon nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Falls in Griechenland Steuern auf die Renteneinkünfte gezahlt worden sein sollten, werden daraus noch keine Werbungskosten. Soweit ohne Bank der Empfang der Renteneinkünfte nicht möglich ist, sind deshalb noch nicht Bankgebühren in einer bestimmten Höhe nachgewiesen. Ein fehlender Lohnanteil bei den Handwerkerleistungen kann auf unzureichendem Ausweis auf der Rechnung, auf Eigenleistung durch Verwandte oder Bekannte oder auch auf Schwarzarbeit beruhen. Die Krankheitskosten hat das FG als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach anerkannt; jedoch ist eine steuerliche Auswirkung unterblieben. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in einer Wiederholung ihrer eigenen Rechtsauffassung.
52 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.070825.XB12.25.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-98559