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BGH Urteil v. - 1 StR 349/24

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 5 KLs 804 Js 28622/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen (A. I. 1. bis A. I. 5. der Urteilsgründe) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten und wirksam beschränkten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. der Urteilsgründe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Auf die sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht an.

I.

21. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten Folgendes zur Last:

3Spätestens im April 2020 habe sich der Angeklagte dazu entschlossen, einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben und hierzu insbesondere Marihuana und Haschisch in großen Mengen bei seinen Lieferanten in Spanien zu erwerben, in Lkws nach Deutschland verbringen zu lassen und dort zu veräußern. Die Verkäufe seien mittels sogenannter Krypto-Handys unter Verwendung des als abhörsicher geltenden Messenger-Dienstes EncroChat abgesprochen worden. Durch den Handel habe sich der Angeklagte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern und seinen Lebensunterhalt und Eigenkonsum finanzieren wollen.

4In Ausführung dieses Entschlusses sei es zu folgenden Taten gekommen:

5a) Anfang oder Mitte April 2020 habe der Angeklagte mit den gesondert verfolgten K.           und J.       den Verkauf von insgesamt 95 Kilogramm Marihuana vereinbart; am seien jedoch lediglich mindestens 75 Kilogramm Marihuana geliefert worden (Fall A. I. 1. der Urteilsgründe).

6b) Am habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Abnehmer K.          den Verkauf von 15 Kilogramm Marihuana vereinbart; die entsprechende Lieferung sei wenige Tage vor dem eingetroffen (Fall A. I. 2. der Urteilsgründe).

7c) Anfang Mai 2020 habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Abnehmer J.       den Verkauf von 50,5 Kilogramm Marihuana vereinbart. Diese Menge sei am geliefert worden (Fall A. I. 3. der Urteilsgründe).

8d) Im Mai 2020 habe der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten Abnehmer J.      die entgeltliche Lieferung von 61 Kilogramm Marihuana vereinbart, die am ausgeführt worden sei (Fall A. I. 4. der Urteilsgründe).

92. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Tatvorwurf war im Wesentlichen auf EncroChat-Inhalte gestützt, welche das Landgericht nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG, BGBl. I Nr. 109, S. 2) zum für unverwertbar erachtet hat.

II.

10Das zulässig und wirksam auf den Freispruch des Angeklagten in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

111. Der Rüge liegt nach dem Revisionsvortrag und den damit vorgelegten Dokumenten sowie dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht infolge der erhobenen Sachrüge gleichfalls in seine Rechtsprüfung einzubeziehen hat (vgl. Rn. 3), folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

12a) Die rügegegenständlichen EncroChat-Inhalte sind durch eine richterlich genehmigte, zeitlich befristete Ermittlungsmaßnahme französischer Strafverfolgungsbehörden gewonnen worden. Dabei sind die vom anonymen Anbieter EncroChat europaweit vertriebenen Krypto-Mobiltelefone ab dem durch einen verdeckten Fernzugriff ausgelesen worden, der sowohl die auf den Mobiltelefonen bereits vorhandenen Daten als auch die Live-Kommunikation erfasst hat.

13Die französischen Behörden haben sämtliche Daten der – (auch) in Deutschland benutzten – Telefone aufgrund dreier Europäischer Ermittlungsanordnungen vom , vom und vom der Generalstaatsanwaltschaft F.                           in einem von dieser gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren übermittelt. Auf ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft F.                           hat das Strafgericht L.    die Verwertung der übermittelten Daten für jedes juristische Verfahren, jede strafrechtliche Verfolgung, jede Untersuchung und jedes Urteil der deutschen Behörden genehmigt.

14b) Die für den Tatnachweis gegen den Angeklagten maßgeblichen Erkenntnisse fußen aus Sicht des Landgerichts auf der Auswertung der EncroChat-Daten. Anhand der darin enthaltenen Chatnachrichten sei eine Rekonstruktion der Tatabläufe möglich. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Staatsanwaltschaft gestatteten per EncroChat an Chatpartner übermittelte Lichtbilder einer Hand zudem eine Auswertung der darin abgebildeten Papillarleistenstrukturen und anhand ihrer individuellen Merkmale eine Identifizierung des Angeklagten.

15Das Landgericht hat die verfahrensrelevanten EncroChat-Daten im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) und die Lichtbilder durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt. Die auf diese Lichtbilder bezogenen Spurensicherungs- und Identifizierungsberichte hat es in der Hauptverhandlung verlesen.

16Weil zum das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten ist, hat das Landgericht die Chatinhalte für unverwertbar erachtet. Denn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unterfielen zum Urteilszeitpunkt am der Strafnorm des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, die keine Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO sei.

172. Die zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Landgericht hat § 261 StPO verletzt, indem es ein Beweisverwertungsverbot angenommen und die in die Hauptverhandlung eingeführten EncroChat-Daten nicht verwertet hat. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

18a) Die im Rechtshilfeweg erlangten EncroChat-Daten sind gemäß § 261 StPO verwertbar; denn sie sind rechtmäßig gewonnen worden (vgl. dazu , BGHSt 67, 29 Rn. 24 ff.; Urteile vom – 5 StR 528/24 Rn. 18 und vom – 5 StR 491/23 Rn. 13 ff.; nach Rn. 96 verfassungsrechtlich unbedenklich).

19Das Inkrafttreten des KCanG vor der Urteilsverkündung wirkt sich auf die Verwertbarkeit der EncroChat-Daten nicht aus; diese können auch nach Inkrafttreten des KCanG zur Strafverfolgung verwendet werden (vgl. Rn. 36 ff.).

20b) Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO), soweit der Angeklagte in den Fällen A. I. 1. bis A. I. 4. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Das Landgericht war verpflichtet, sämtliche verwertbaren und ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten rechtmäßig erhobenen Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen.

213. Soweit das Urteil Feststellungen enthält, werden diese aufgehoben, da der Angeklagte sie nicht angreifen konnte.

Jäger                    Fischer                    Wimmer

              Bär                      Allgayer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425U1STR349.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-98551