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BGH Beschluss v. - 1 StR 291/25

Instanzenzug: LG Mannheim Az: 5 KLs 811 Js 894/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, sowie gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen, und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts D.            vom und dem Urteil des Landgerichts U.    vom unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 448.464,42 EUR in gesamtschuldnerischer Haftung mit der nicht revidierenden Mitangeklagten sowie die Einziehung der Schreckschusswaffen, der Patronen und des Magazins, des gefälschten Dienstausweises, des Smartphones und der Betäubungsmittel angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts U.    vom und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts D.         vom hat es aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis hat zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

3Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind unter den Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten (vgl. Rn. 3 mN).

4Die im Strafbefehl des Amtsgerichts D.          vom (      Cs                               ) angeordnete isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist am abgelaufen und hat sich damit durch Zeitablauf erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 462/24 Rn. 7 und vom – 2 StR 9/17 Rn. 5; jeweils mwN).

52. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Tenor des Urteils des Landgerichts U.    vom (   KLs                         ) angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen nicht in Einklang.

6Die Einbeziehung geschieht in diesem Fall – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. Rn. 4 und Beschluss vom ‒ 4 StR 19/23 Rn. 4; jeweils mwN). An einer dementsprechenden Änderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Senat vorliegend gehindert, da das angefochtene Urteil den dem einbezogenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Einziehungsbetrag nicht mitteilt. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

73. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jäger                                Wimmer                                Bär

                  Allgayer                        Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR291.25.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-98550