Leitsatz
Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen.
Gesetze: § 32f StPO, § 147 StPO
Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 3 KLs 62/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, mit der der Angeklagte die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet.
31. Ihr liegt folgendes Geschehen zugrunde:
4Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des Landgerichts begegnete dem Antrag zum einen damit, dass sie dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen ließ. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch.
5Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag beschied das Landgericht abschlägig.
62. In diesem Vorgehen sieht der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK.
73. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Zwar kann die Verteidigung durch eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO unzulässig im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt sein (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom – 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; vom – 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59, 60). Vorliegend wendet sich der Verteidiger aber nicht gegen eine Versagung des Rechts auf Besichtigung. Vielmehr begehrt er dessen Ausübung gemeinsam mit dem Angeklagten ohne polizeiliche Überwachung. Damit beanstandet er die Art und Weise der gestatteten Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO. Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht sind allerdings nach § 32f Abs. 3 StPO der Anfechtung entzogen. Entsprechendes gilt für die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisstücken; auch hier sind die Modalitäten der gewährten Beschau nicht anfechtbar (, NZWiSt 2022, 326 Rn. 34; HansOLG Hamburg, Beschluss vom – 2 Ws 88/16, NStZ-RR 2016, 282; , wistra 2022, 41, 42). Das hat gemäß § 336 Satz 2 StPO die Unzulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Revision zur Folge (BGH aaO). Es spricht viel dafür, den in den Vorschriften zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht durch die Statthaftigkeit einer gegen die Nichtaussetzung der Hauptverhandlung gerichteten Rüge zu umgehen und Beanstandungen der Form der Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung auf diese Weise gleichwohl zur Überprüfung des Revisionsgerichts zu stellen (insoweit nicht weiter problematisiert in , BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 17 ff.).
84. Jedenfalls in der Sache hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ ist nicht zu beanstanden.
9a) Zum einen unterlag das sichergestellte Mobiltelefon einem Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ergibt (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 127). Denn das Smartphone war ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand hat die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschluss vom – 1 StR 355/13, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 3 Rn. 24; Urteil vom – 5 StR 443/19, juris Rn. 34). Hintergrund für die Beschränkung des Besichtigungsrechts bei Beweisstücken ist einerseits die Gefahr ihres Verlusts, andererseits die ihres Beweiswerts, also ihrer Integrität (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 147 Rn. 37 mwN; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 120). Diesem Interesse liefe es zuwider, das Beweismittel dem unbeaufsichtigten Zugriff anderer zu überlassen, und sei es innerhalb der Räumlichkeiten der Justizbehörden. Denn schon dann bestünde – jedenfalls bei einem Mobiltelefon – eine Gefahr für die Authentizität.
10b) Zum anderen ging der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO hinaus. Nach dem zugrundeliegenden Vorbringen lag ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts. Sie wollte vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb war das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen.
11Eigene Ermittlungen bleiben der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. , AnwBl. 1981, 115; Urteil vom – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschluss vom – 5 StR 623/18, juris Rn. 7; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn. 14). So wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft.
12Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung besteht indes im Regelfall nicht (, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn. 49; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 464a Rn. 16, jeweils mwN). Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gilt, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks geht. Auch hier besteht grundsätzlich kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sieht die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen kann, steht es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen.
13Dies folgt aus dem die Strafprozessordnung prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO obliegt die Aufklärung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen , NStZ-RR 2025, 182, 183).
14c) Ob überhaupt Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, in denen ein derartiges den Zweck der amtlichen Verwahrung womöglich gefährdendes Vorgehen geboten sein könnte, ist hier nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der zu beurteilenden Verfahrensrüge ist schon nicht dargetan, dass und warum allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen ausschließlich mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können.
Berg Erbguth Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR138.25.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-98547