Instanzenzug: LG Krefeld Az: 22 KLs 28/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im anderen mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.
2Diesen hat das Landgericht für erforderlich angesehen, weil es einen als zwei Fälle angeklagten Umtausch von Betäubungsmitteln zutreffend als eine Tat bewertet hat (zu den Konkurrenzen bei einem Umtauschgeschäft s. etwa , juris Rn. 8 mwN). Die Strafkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa , BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4).
3Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (, juris Rn. 2 mwN).
4Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (, juris Rn. 1).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR258.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-98545