Instanzenzug: LG Aschaffenburg Az: KLs 108 Js 4826/24
Gründe
1Das Landgericht hat bei der – für sich betrachtet rechtsfehlerfreien – Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB) in Höhe von 154.252,81 Euro nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit der Einziehung des anlässlich seiner Festnahme am sichergestellten Bargelds (1.665,12 Euro, 200 Albanische Lek, 10 Britische Pfund und 40 Schweizer Franken) einverstanden erklärt hat.
2Soweit der Angeklagte auf die Herausgabe des sichergestellten Bargelds im Wert von 1.665,12 Euro verzichtet hat, reduziert der Senat den Einziehungsbetrag in dieser Höhe, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das sichergestellte Bargeld den abgeurteilten Taten entstammt. Der gleiche Vermögensvorteil darf nur einmal eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 333/23 Rn. 5 und vom – 3 StR 219/20 Rn. 8, jeweils mwN). Durch den Verzicht des Angeklagten ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrags insoweit ausgeschlossen (vgl. nur , BGHSt 63, 305 Rn. 33 mwN).
3Infolge der durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) ist der staatliche Zahlungsanspruch auch insoweit erloschen. Bei der Umrechnung der Fremdwährungsbeträge in Euro stellt der Senat auf den Umrechnungskurs am Tag des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe ab, da sich der staatliche Zahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt in entsprechender Höhe verringert hat (vgl. Rn. 19 zum Umrechnungszeitpunkt bei außergerichtlichem Einverständnis mit der Einziehung) und lässt die Einziehung in Höhe weiterer 55,33 € entfallen.
4Der Kostenentscheidung liegt § 473 Abs. 4 StPO zugrunde.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR287.25.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-98543