1. Scheidet aus einer OHG ein Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aus, ändert sich aber dadurch an seiner Stellung innerhalb des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens insbesondere hinsichtlich seiner Geschäftsführung und seines Entnahmerechts nichts, so kann er steuerlich weiterhin als Mitunternehmer zu behandeln sein.
2. Die Übernahme des negativen Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters durch die OHG bzw. eines ihr verbleibenden Gesellschafters aus familiären Gründen stellt einen außerbetrieblichen Vorgang dar, der den einheitlich festzustellenden Gewinn nicht berühren darf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 662 BFHE S. 362 Nr. 102, NAAAA-98900
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