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ERVV § 14

Kapitel 5: Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten [1]

§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente [2]

Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

  3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

  4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Fundstelle(n):
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BAAAJ-98501

1Anm. d. Red.: Bisheriges Kapitel 5 (§ 12) aufgehoben, bisheriges Kapitel 4 (§§ 10, 11) jetzt Kapitel 5 (§§ 14, 15) gem. Gesetz v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .