Kapitel 4: Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos [1]
§ 13a Datenverarbeitung [2]
(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus dem Verzeichnis abgerufen werden:
bei einer natürlichen Person:
Vor- und Nachname,
Anschrift,
Staat,
Nutzer-ID,
Verschlüsselungszertifikat;
bei einer juristischen Person:
Name,
Anschrift des Sitzes,
Staat,
Nutzer-ID,
Verschlüsselungszertifikat.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72; L 127 vom , S. 2; L 74 vom , S. 35) sind die Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.
Fundstelle(n):
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BAAAJ-98501