Kapitel 4: Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos [1]
§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos [2]
(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,
der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes sich beim Versand eines elektronischen Dokuments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert und
feststellbar ist, dass das elektronische Dokument von dem Nutzer des Postfach- und Versanddienstes versandt wurde.
(2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) 1Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. 2In diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. 3Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des Postfach- und Versanddienstes veranlassen.
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BAAAJ-98501
1Anm. d. Red.: Kapitel 4 (§§ 10 bis 13) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 13 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .