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ERVV § 12

Kapitel 4: Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos [1]

§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs [2]

(1) 1Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. 2Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-98501

1Anm. d. Red.: Kapitel 4 (§§ 10 bis 13) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .