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BVerwG Beschluss v. - 8 B 26.24

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 21 B 23.2310 Urteilvorgehend Az: M 27 K 19.5022 Urteil

Gründe

1Die Klägerin, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, führte im Mai 2019 eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte durch. Hierfür beantragte sie am die Zuerkennung von 16 Fortbildungspunkten. Die Beklagte lehnte den Antrag am ab, weil der Inhalt der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter und von kommerziellen Einflüssen sei. Mit Urteil vom verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Fortbildungsveranstaltung mit 15 Fortbildungspunkten anzuerkennen, und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Urteil vom hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

2Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

31. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur 8 B 7.24 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4a) Die Fragen,

ob sich die Mitwirkungsobliegenheit aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG auf solche Umstände und Tatsachen beschränkt, nach denen die Behörde konkret fragt oder auf die sie im Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise Bezug nimmt,

und

ob bei der Bestimmung der Reichweite der Mitwirkungsobliegenheiten nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG eigens von der Behörde hierzu aufgestellte und veröffentlichte Regularien und Richtlinien sowie die übliche Praxis im jeweiligen Verkehrskreis zu berücksichtigen sind,

würden sich in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin auch auf Umstände und Tatsachen erstreckt hat, nach denen sie nicht konkret gefragt hat oder auf die sie im Verwaltungsverfahren nicht in irgendeiner Weise Bezug genommen hat. Vielmehr hat es festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin bereits mit E-Mail vom erläutert hat, die Veranstaltung sei nicht frei von kommerziellen Einflüssen und wirtschaftlichen Interessen Dritter (vgl. UA Rn. 3). Es hat die veröffentlichten Regularien und Richtlinien der Beklagten nicht außer Acht gelassen, sondern in Rn. 37 der Entscheidungsgründe darauf Bezug genommen. Dass weitere einschlägige Regularien oder eine übliche Praxis im beteiligten Verkehrskreis hinsichtlich der Reichweite der Mitwirkungspflicht von solchen Antragstellern bestünden, hat es nicht festgestellt.

5b) Die Frage,

ob eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG auch für solche Aspekte des Sachverhalts möglich ist, hinsichtlich derer die Behörde die Sachverhaltsaufklärung selbst verweigert,

ist in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Beklagte die verlangte Sachverhaltsaufklärung verweigert hat.

6Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist darüber hinaus auch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Die den Verfahrensbeteiligten von Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG auferlegte Mitwirkungslast begrenzt die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG (vgl. 6 C 10.11 - BVerwGE 146, 325 Rn. 22). Soweit eine Mitwirkungslast besteht, darf die Behörde von eigenen Sachverhaltsermittlungen absehen. Im Übrigen ist sie zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet.

7c) Die Fragen,

ob die grundsätzliche Beweislastregel, wonach demjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen obliegt, auch für solche Tatbestandsmerkmale gilt, die zwar als Tatbestandsvoraussetzungen formuliert sind, bei denen es sich aber ihrem Wesen nach um einen Versagungsgrund handelt oder ob insoweit vielmehr die allgemeine Beweislastregel für Versagungsgründe gilt, wonach die Behörde die Darlegungs- und Beweislast trifft,

und

ob es für die einschlägige Beweislastregel auf die formale Ausgestaltung oder auf das wahre Wesen des Inhalts der Norm ankommt,

können in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten. Ist dem jeweils anzuwenden materiellen Rechtssatz dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann unter Umständen noch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge ( 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 53). Soweit die Fragen der Klägerin auf die Auslegung des für die Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Anspruch maßgeblichen materiellen Rechts zielen, können sie in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie die Auslegung der Fortbildungsordnung der Beklagten vom (FO BayÄK 2013) und damit kein revisibles Recht betreffen. Das gilt auch für die Einordnung von Tatbestandselementen als Anspruchsvoraussetzung oder Versagungsgrund. Zum Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt, wirft die Beschwerde keine revisible Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf.

8Die Frage,

ob § 8 Abs. 1 Nr. 3 FO BayÄK 2013 den aus Art. 12 GG und Art. 101 AEUV folgenden Anforderungen an die Beschränkung eines Marktzugangs genügt, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte - eine berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft - mit den Grundrechtsträgern auf dem gegenständlichen Markt, dessen Zugang sie beschränkt, in Wettbewerb steht,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil dazu kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist. Wird die Unvereinbarkeit der berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung irreversiblen Landesrechts mit Bundesrecht gerügt, so kann sich daraus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dies ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Begründung der Beschwerde darzulegen (stRspr, vgl. etwa 8 B 39.24 - juris Rn. 9 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

92. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde bezeichnet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die materielle Beweislast auch für das Nichtvorliegen von Versagungsgründen trägt. Es hat in - irreversibler - Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO BayÄK 2013 angenommen, die Freiheit von wirtschaftlichen Interessen gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, und für den Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten darauf abgestellt, dass die Inhalte der Fortbildungsveranstaltung der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind (UA Rn. 46).

103. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

11a) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihre Klage unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) überraschend mit dem Argument abgewiesen, sie habe ihre Mitwirkungsobliegenheit nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG verletzt, greift nicht durch. Ein die genannten Vorschriften verletzendes Überraschungsurteil ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ( 8 B 8.20 - NVwZ-RR 2020, 949 Rn. 16 m. w. N.).

12Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Mitwirkungslast der Klägerin durften diese nicht überraschen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mehrfach auf die Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, zum Inhalt der Veranstaltung, für die sie die Zuerkennung von Fortbildungspunkten begehrt, vorzutragen, und in diesem Zusammenhang auch auf Art. 26 BayVwVfG hingewiesen (Bl. 92, 358 bis 360 der Streitakte). Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Beweislast für die Freiheit der Veranstaltung von wirtschaftlichen Interessen thematisiert (Bl. 227 der Streitakte). Auch aus diesem Grund musste sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht von einer Begrenzung der Amtsermittlungspflicht durch eine Mitwirkungsobliegenheitspflicht der Klägerin bei der Ermittlung des Sachverhalts ausgehen würde.

13b) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe für sie überraschend auch auf die von der Beklagten erst im gerichtlichen Verfahren dargelegten weiteren Gesichtspunkte gegen eine Freiheit der von ihr durchgeführten Veranstaltung von wirtschaftlichen Interessen abgestellt, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin durfte insbesondere den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats eingangs der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts sei die letzte Behördenentscheidung maßgeblich, nicht dahingehend verstehen, dass auf diesen Zeitpunkt bezogener ergänzender Sachvortrag vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden würde. Der Hinweis auf den für die materiell-rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt stellte lediglich klar, dass es aus der Sicht des Berufungsgerichts auf die damalige Rechts- und Sachlage ankam. Nur darauf bezogenen nachträglich vorgebrachten ergänzenden Vortrag hat das Berufungsgericht berücksichtigt (UA Rn. 39 bis 42).

14c) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es deren aus seiner Sicht erheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Das Gericht muss nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat ( 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7).

15Danach durfte das Berufungsgericht die Auffassung der Beklagten, die Bemessung der Teilnahmegebühr spreche für einen Werbecharakter der Veranstaltung, als nicht abwegig bezeichnen, ohne das gegenteilige Vorbringen der Klägerin ausdrücklich zu erwähnen. Dieses erschöpfte sich im Bestreiten der Indizwirkung und enthielt keinen substantiierten gegenteiligen Vortrag, der eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert hätte.

16Das Berufungsgericht musste sich auch nicht zum Vortrag der Klägerin äußern, es stimme nicht, dass der ärztliche Leiter die im Veranstaltungsflyer angekündigten Empfehlungen zum Einsatz von Hormonen mit Nennung ihres Produkts gegeben habe. Es hat den gegenteiligen Vortrag der Beklagten nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen.

17Kein Gehörsverstoß liegt des Weiteren vor, soweit die Klägerin dem Berufungsgericht vorwirft, es habe sich in keiner Weise mit den Inhalten der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung auseinandergesetzt. Auf diese kam es nach dessen Rechtsansicht nicht an, weil die Klägerin nach seiner Rechtsansicht ihrer Mitwirkungsobliegenheit zum Vortrag hinsichtlich dieser Inhalte nicht rechtzeitig bis zum Beginn der Veranstaltung nachgekommen war.

18Schließlich musste das Berufungsgericht nicht auf das Vorbringen der Klägerin eingehen, § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 FO BayÄK 2013 sei der Sache nach ein Versagungsgrund. Nach seiner Rechtsansicht traf die Klägerin bei der Ermittlung des Inhalts der von ihr durchgeführten Veranstaltung eine Mitwirkungsobliegenheit schon, weil diese Inhalte ihrer Sphäre zuzuordnen seien (UA Rn. 46).

19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:090725B8B26.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-98461