Instanzenzug: VG Minden Az: 11 K 557/22 Urteil
Gründe
1Das BVerwG 6 AV 2.25 - den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Antragstellers.
2Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
3Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung ist nicht fortzuführen, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ergibt, dass der Beschluss des Gerichts vom auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge fehlt die Entscheidungserheblichkeit, die sich nach der ratio decidendi der angegriffenen Entscheidung und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Ausführungen des Antragstellers als ungeeignet, die dem Beschluss vom zugrundeliegende Rechtsauffassung des Senats infrage zu stellen, die sich auf die Unzulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach Verkündung eines instanzabschließenden Endurteils stützt. Vielmehr verlangt der Antragsteller, dass der Senat sich mit seinem Vorbringen inhaltlich in der Weise auseinandersetzt, die er selbst für richtig hält. Einen solchen Anspruch gewährt die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) jedoch nicht (vgl. und 1 BvR 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>).
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:040825B6AV3.25.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-98455