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BVerwG Beschluss v. - 8 B 2.25

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 15 A 1404/23 Urteilvorgehend Az: 4 K 454/23 Urteil

Gründe

1Die Klägerin ist eine Fraktion in der beklagten Landschaftsversammlung. Sie beantragte in der Sitzung der Beklagten die Nachbesetzung für zuvor ausgeschiedene Mitglieder in verschiedenen Ausschüssen. Die Mitglieder der Beklagten beschlossen von den insgesamt 14 beantragten Neubesetzungen elf antragsgemäß mit von der Klägerin benannten Kandidaten. Die übrigen Anträge auf Nachbesetzung mit drei weiteren von der Klägerin vorgeschlagenen Personen lehnten sie jeweils ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Ablehnung dieser Nachbesetzungen rechtswidrig war. Das Oberverwaltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) begründeten keine Verpflichtung der Mitglieder der Beklagten, eine von der Klägerin vorgeschlagene Person als Nachfolger eines ausgeschiedenen Ausschussmitglieds zu wählen oder sich zumindest mehrheitlich der Stimme zu enthalten, um die Wahl zu ermöglichen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die als Nachfolger vorgeschlagene Person zu wählen, lasse sich insbesondere nicht damit begründen, die Vorschriften dienten der Wahrung des Proportionalitätsprinzips und dem ihm inhärenten Minderheitenschutz. Dabei könne dahinstehen, ob das Proportionalitätsprinzip im Sinne des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung überhaupt gelte. Jedenfalls stünde dieses Prinzip einer (Nach-)Besetzung im Wege der freien Wahl nicht entgegen. Dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit werde bei der Gestaltung des Wahlverfahrens durch das Vorschlagsrecht der Fraktionen und Gruppen ausreichend Rechnung getragen. Eine die Freiheit der Wahl und damit des Mandats einschränkende gesetzliche Regelung, aus der sich die Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens ergeben könne, habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Zulassungsgrund der Divergenz stützt, hat keinen Erfolg.

31. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.

4Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Tönisvorst-Entscheidung (Urteil vom - 8 C 18.03 -, bestätigt und weitergeführt mit Urteil vom - 8 C 17.08 -) zur Wahrung der Proportionalität der demokratischen Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse entwickelte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz lediglich bei der erstmaligen Besetzung der Ausschüsse gilt, oder dieser richtigerweise auch im Fall von Um- und Nachbesetzungen während der laufenden Legislaturperiode anzuwenden ist,

5rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für das angegriffene Berufungsurteil nicht erheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse der Landschaftsversammlung nicht zwischen deren erstmaliger Besetzung und einer Um- oder Nachbesetzung während der laufenden Legislaturperiode unterschieden. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob das Proportionalitätsprinzip im Sinne des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für die Ausschüsse einer Landschaftsversammlung überhaupt gilt, ohne die von der Klägerin angesprochene Differenzierung vorzunehmen (vgl. UA S. 26). Auf das Problem der Konkretisierung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für den Fall seiner Anwendbarkeit geht die aufgeworfene Frage nicht ein. Auch die weitere Beschwerdebegründung kritisiert die berufungsgerichtliche Annahme, dem Grundsatz werde bei der Gestaltung des Wahlverfahrens durch das Vorschlagsrecht der Fraktionen und Gruppen ausreichend Rechnung getragen, nur nach Art einer Berufungsbegründung, ohne insoweit rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen.

62. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur 8 B 22.22 - juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

7Die Klägerin bezeichnet keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils, welcher in Anwendung derselben Rechtsnorm in Widerspruch zu einem Rechtssatz des angeblichen Divergenzurteils des 8 C 18.03 - (BVerwGE 119, 305) stünde. Dieses Urteil befasst sich mit der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderates und führt zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aus, dass auch Ratsausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Ratsplenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen ( 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 <307 f.>). Zur Besetzung der Ausschüsse einer Landschaftsversammlung trifft es hingegen keine Aussage. Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist das Oberverwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Ausschüsse einer Landschaftsversammlung nicht gilt, sondern hat diese Frage - wie ausgeführt - ausdrücklich offengelassen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit auf Kritik an der Rechtsauffassung des Berufungsurteils, ohne einen von dem angeblichen Divergenzurteil abweichenden Rechtssatz aufzuzeigen.

8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:060825B8B2.25.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-98454