1. Eine Vorrechtsbewilligung nach § 116 und § 152 LAG kann sowohl für Aufbaukredite als auch für Instandhaltungskredite gewährt werden.
2. Ist für einen derartigen Kredit ein Vorrecht eingeräumt worden, so sind die Zinsen hierfür im Rahmen einer Ertragsberechnung nach § 129 LAG gemäß § 130 Abs. 3 LAG auch dann abzugsfähig, wenn in der Vorrechtsbewilligung hierüber nichts gesagt ist.
3. Im Falle der Aufnahme eines solchen Kredites nach Nr. 1 hat der Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA ein Wahlrecht, ob er in der Ertragsberechnung nach § 129 LAG die Instandhaltungskosten sogleich bei der Verausgabung der Fremdmittel in voller Höhe absetzen oder sie in den einzelnen Erlaßzeiträumen in Höhe der jeweiligen Tilgungsleistungen für die Fremdmittel geltend machen will. In letzterem Falle können gemäß § 10 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA auch die Zinsen und gegebenenfalls weitere mit dem Kredit im Zusammenhang stehende Kreditkosten und das Damnum berücksichtigt werden.
4. Die in § 10 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA getroffene Regelung steht nicht im Widerspruch zu § 130 Abs. 3 LAG.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 636 BFHE S. 411 Nr. 102, BAAAA-98888
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