1. Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen ist bei einem sog. Weitergewährungs- bzw. Folgeantrag nicht nach § 14 SGB IX neu zu bestimmen (vgl. - juris Rn 14 f.).
2. Für die Beurteilung, ob neben dem jugendhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung) auch ein inhaltlich entsprechender Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe besteht, ist es unerheblich, ob die stationäre Maßnahme bei entsprechenden familiären Ressourcen nicht erforderlich gewesen wäre. Eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Leistungsverpflichtung des sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers besteht unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war (Anschluss an - juris Rn 14).
3. Gegenstand eines Erstattungsverfahrens iSd §§ 102 ff SGB XII sind nur Sozialleistungen, die der Erstattung fordernde Sozialleistungsträger selbst erbracht hat oder die ihm wegen eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses kraft individueller oder genereller rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen Sozialleistungsträgern oder kraft Gesetzes rechtlich zuzurechnen sind (vgl. - juris Rn. 22). Die einem bisher zuständigen Jugendhilfeträger nach § 89c Abs 1 S 1 SGB VIII von dem nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger erstatteten Leistungen sind diesem in einem Erstattungsstreit gegen einen möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger nicht als (eigene) Sozialleistungen iSd § 104 S 1 SGB X zuzurechnen.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAJ-98405
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